Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger kann einen Kindergeldanspruch nur geltend machen, wenn das Kind geringere Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, als 14.040 DM (VZ 2001; ab VZ 2004: 7.680 EUR) im Kalenderjahr hat. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nur abgezogen werden, wenn das Kind außerhalb des Ortes, in dem es einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Unterhält es im Hause der Eltern keinen eigenen Hausstand, fehlt es an den Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung.
Sachverhalt
Der Sohn eines Steuerpflichtigen lebte zunächst im Haushalt seiner Eltern. Im Sommer 1999 begann er eine Ausbildung in H. Sein Vater mietete dort für ihn ab 1.8.1999 eine Wohnung an. Aus dem Ausbildungsverhältnis erzielte der Sohn im Jahr 2001 Einnahmen in Höhe von 18.484 DM. Das Arbeitsamt erkannte die Mietaufwendungen nur bis Juli 2001 als Werbungskosten an, so dass die Einkommensgrenze überschritten und daraufhin die Gewährung von Kindergeld versagt wurde.
Entscheidung
Die Aufwendungen des Sohnes des Steuerpflichtigen sind keine notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, die einem Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass entstehen. Ein doppelte Haushaltsführung verlangt die notwendige Aufsplittung der Haushalte auf zwei Standorte. Ein eigener Hausstand setzt voraus, dass dieser aus eigenem Recht (wie z.B. Eigentum, Miete) genutzt wird. Der Steuerpflichtige muss sich neben der Wohnung am Beschäftigungsort an dem Unterhalt einer weiteren Wohnung persönlich oder finanziell beteiligen. Der Sohn des Steuerpflichtigen verfügte aber an seinem früheren Wohnort nicht über ein derartiges Nutzungsrecht.
Die Aufwendungen können bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen auch nicht nach den Grundsätzen über die sog. unechte doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden (R 43 Abs. 5 LStR, H 43 LStH -Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand-). Für diese Regelung gibt es keine Rechtsgrundlage.
Der BFH hat zwar mit Urteil v. 13.3.1996, BStBl 1996 II S. 375 die Frage aufgeworfen, ob die Grundsätze der unechten doppelten Haushaltsführung fortgeführt werden können. Das FG kommt zu der Überzeugung, dass zumindest seit dieser Rechtsprechungsänderung des BFH ein Werbungskostenabzug wegen sog. unechter doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht kommt. Ein Abzug lässt sich weder im Wege der Analogie auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff stützen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Hinweis
Die vorliegende Entscheidung entspricht der gesetzlichen Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 2003. Danach liegt eine doppelte Haushaltsführung zwingend nur noch dann vor, wenn 2 Haushalte unterhalten werden. Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand erfüllen diese Voraussetzung nicht mehr, so dass die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR überholt ist. Diese Rechtsauslegungsänderung soll erst ab dem Jhr 2004 zur Anwendung kommen, wenngleichdas Gesetz insoweit einen solchen Anwendungszeitraum nicht bestimmt.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.06.2003, 1 K 44/03