OFD Hannover, Verfügung v. 20.5.2009, S 2145 - 80 - StO 224
Automobilvertragshändler führen seit einigen Jahren Golfturniere im Amateurbereich durch. Die Ausrichtung der Golfturniere soll insbesondere den Interessen von potenziellen Käufern von Pkw der Luxusklasse entsprechen und den Dialog mit dieser Klientel aufbauen und fördern. Die örtlichen Vertragshändler übernehmen als Veranstalter der Turniere die Auswahl und Einladung der Teilnehmer, die Platzbuchung und die Platzgebühren, die Fahrzeugpräsentation vor Ort, die Kosten für kleinere Geschenke und die Kosten der anfallenden Bewirtungen. Von Automobilherstellern werden z.B. Kosten für hochwertige Sachpreise, Platzausstattung und Werbetafeln übernommen.
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Unter den Begriff der Aufwendungen für ähnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift fallen It. BFH-Urteilen vom 3.2.1993 (BStBl 1993 II S. 367) und vom 7.2.2007 (BFH/NV 2007 S. 1230) insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Auch der Golfsport und damit in Zusammenhang stehende Veranstaltungen (BFH-Urteil vom 3.2.1993, a.a.O.) fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da er ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation bietet wie etwa der Segel-, Reit- oder Flugsport.
Das Niedersächsische Finanzgericht schließt sich in seinem Urteil 13 K 10721/03 vom 11.12.2007 dieser Rechtsauffassung des BFH an und sieht die Aufwendungen eines Immobilienmaklers für ein Golfturnier gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben an. Auch die mit den Golfturnieren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die Bewirtung sind vom Abzugsverbot betroffen. Die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 29.12.2008 (BFH/NV 2009 S. 752) als unbegründet zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Frage der Anerkennung der mit dem Golfturnier in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurde ergänzend zum vorgenannten BFH-Urteil vom 3.2.1993 (a.a.O.) auf den BFH-Beschluss vom 26.4.2005 (BFH/NV 2005 S. 1590) Bezug genommen. In dem Rechtsstreit, der diesem Beschluss zu Grunde lag, ging es darum, dass die Klägerin geltend machte, die Aufwendungen für das von ihr veranstaltete Golffest dienten dazu, betriebliche Ziele zu erreichen. Der BFH hat die Revision in seinem Beschluss nicht zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss 1 BvR 1866/05 vom 14.9.2005 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Auch wenn die Automobilvertragshändler in der Regel nicht selbst – wie in dem vorgenannten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zu Grunde liegenden Streitfall – aktiv Golf spielen, sind die Grundsätze des Urteils auf die veranstalteten Golfturniere anwendbar. Es widerspricht dem mit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verfolgten Zweck, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Golfturniers anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund steht oder ob die Veranstaltung der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers dient. Der Betriebsausgabenabzug ist daher gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG insgesamt für die Automobilvertragshändler zu versagen.
Nach Abstimmungen auf Bund-Länder-Ebene ist insbesondere der Sponsoring-Erlass des BMF vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212) für die Veranstaltung von Golfturnieren durch Automobilvertragshändler nicht anwendbar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4