FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 21.7.2009, VI 304 - S 2145 - 114

Zu der Frage, ob bei Automobilvertragshändlern die Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren im Amateurbereich den nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen sind oder ob bei diesen Aufwendungen der Sponsoringgedanke im Vordergrund steht und daher der Sponsoring-Erlass vom 18.2.1998 (ESt-Kartei, EStG § 4 Abs. 4, Karte 1.1.1) anzuwenden ist, gilt Folgendes:

Die örtlichen Vertragshändler treten bei den Turnieren als Veranstalter auf und sind für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer verantwortlich. Sie übernehmen die Kosten für die Platzbuchung und die Platzgebühren, für die Fahrzeugpräsentation vor Ort, die Kosten für anfallende Bewirtungen und für kleinere Geschenke.

Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation; vgl. BFH vom 3.2.1993 (BStBl 1993 II S. 367); vom 2.7.2008 (BStBl 2009 II S. 206).

Hierunter fallen nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.12.2007, 13 K 10721/03 der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen. In seinem Beschluss vom 29.12.2008 (BFH/NV 2009 S. 752) hat der BFH die Revision nicht zugelassen und die Auffassung des FG für zutreffend erkannt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dann eingreift, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Im Rahmen dieser Entscheidung verweist der BFH auf seinen Beschluss vom 26.4.2005, I B 243/04 (BFH/NV 2005 S. 1590) zu dem ähnlich gelagerten Fall der Veranstaltung eines „Golffestes” zur Erreichung betrieblicher Ziele. Auch in diesem Fall hatte er die Revision nicht zugelassen und das Bundesverfassungsgericht hatte die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde – 1 BvR 1866/05 – nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei Bedarf kann eine Ablichtung des v.g. FG-Urteils vom 11.12.2007 angefordert werden.

Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dient – wie auch allgemein die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG – der Vereinfachung bei Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung. Diesem Vereinfachungszweck widerspricht es, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung eines Golfturniers anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund steht oder die Veranstaltung der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers dient.

Der Betriebsausgabenabzug ist daher für sämtliche Kosten, die dem Automobilvertragshändler durch die Veranstaltung des Golfturniers entstehen, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu versagen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4

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