Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitguthaben. Aussonderung in der Insolvenz. Sicherung der Abgeltung durch ein besonderes “Treuhandkonto” des Arbeitgebers. Aussonderung in der Insolvenz des Arbeitgebers?. Arbeitslohn. Prozeßrecht. Insolvenzrecht
Leitsatz (amtlich)
Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.
Orientierungssatz
- Ein insolvenzgesichertes, zur Aussonderung berechtigendes Treuhandverhältnis setzt grundsätzlich voraus, daß Vermögensgegenstände des Treugebers in das Vermögen des Treuhänders gelangen und dort unterscheidbar vorhanden sind.
- Eine Separierung von Vermögensgegenständen des Arbeitgebers zur künftigen Befriedigung von Forderungen der Arbeitnehmer genügt hierfür nicht, wenn diese Vermögensgegenstände trotz der Separierung im Vermögen des Arbeitgebers verbleiben.
- Deshalb fällt ein auf den Arbeitgeber als Inhaber lautendes Bankkonto im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich auch dann ohne Aussonderungsmöglichkeit in die Insolvenzmasse, wenn auf ihm ausschließlich Gelder zur Abgeltung bestimmter Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellt wurden.
- Die Bezeichnung als “Treuhandkonto” ändert daran ebensowenig wie eine schuldrechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers durch das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Verfügung mit einem Betriebsratsmitglied.
Normenkette
InsO §§ 35, 47, 50 f., § 108; BRTV-Bau § 3 Ziff. 1.4; BGB §§ 133, 157, 164 ff., §§ 181, 398, 677 ff., §§ 1274, 1280; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 894
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an einem Bankkonto der insolventen Arbeitgeberin in Höhe des jeweiligen Wertes der auf einem Arbeitszeitkonto angesparten Arbeitsstunden zusteht.
Die Kläger waren bei der M… GmbH Baugesellschaft beschäftigt. Mit Beschluß vom 31. März 2000 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin fand kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung. Dieser enthält in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung in § 3 folgende Regelungen:
“ § 3
Arbeitszeit
…
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muß sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 50 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis Oktober ein Monatslohn in Höhe von 174 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten November bis März ein Monatslohn in Höhe von 162 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen (§ 4 Nr. 3) sind für jeden Ausfalltag in der Sommerarbeitszeit acht Gesamttarifstundenlöhne und in der Winterarbeitszeit 7,5 Gesamttarifstundenlöhne zu zahlen; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet.
Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 50 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, als Winterausfallgeld-Vorausleistung für bis zu 120 Stunden bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit, am Ende des Ausgleichszeitraumes oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muß dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muß bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, daß das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muß, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v.H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
…”
Auf der Grundlage der tariflichen Vorgaben hat der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin erstmals am 3. November 1997 eine Betriebsvereinbarung über eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 3 Ziff. 1.41 BRTV abgeschlossen. Auch in den Jahren 1998 und 1999 haben die Betriebsparteien Betriebsvereinbarungen entsprechenden Inhalts vereinbart. In der Betriebsvereinbarung vom 18. März 1999 sind ua. folgende Regelungen getroffen worden:
“ Präambel
…
Diese Betriebsvereinbarung geht für die Laufzeit von 12 Monaten zunächst von einer Flexibilisierung von max. 120 Stunden aus.
…
2. Die Flexibilisierung der Arbeitszeit beginnt am 29. März 1999. Die Flexibilisierung endet zunächst mit Ablauf dieser Betriebsvereinbarung am 31. März 2000. Der Betriebsrat und die Geschäftsleitung vereinbaren zum heutigen Zeitpunkt, rechtzeitig eine Verlängerung dieser Betriebsvereinbarung über den 31. März 2000 hinaus in Angriff zu nehmen.
3. Innerhalb des vereinbarten Flexibilisierungszeitraums können auf Grund einer von der tariflichen Arbeitszeit abweichenden Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag 120 Arbeitsstunden vorgearbeitet werden. Diese Stunden werden als Ausgleich für den witterungsbedingten Arbeitsausfall im Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. März 2000 herangezogen, bzw. eventuell durch Freizeit abgegolten. Unter Freizeit fallen auch eventuelle Brückentage, an denen nicht gearbeitet wird.
4. Auf ein individuelles Arbeitszeitkonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tariflich bzw. durch Betriebsvereinbarung festgelegte Regelarbeitszeit und dem erreichten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer einzeln gutzuschreiben bzw. zu belasten. Mit jeder Lohnabrechnung erhält der Mitarbeiter eine Aufstellung seines persönlichen Arbeitszeitkontos.
Das gesamte Arbeitszeitguthaben aller Mitarbeiter wird auf ein extra einzurichtendes Treuhandkonto eingezahlt. Über dieses Treuhandkonto können bei der Verwendung von solchen angesparten Stunden für Schlechtwetter oder Freizeitausgleich nur Betriebsrat und Geschäftsleitung gemeinsam verfügen. Der Betriebsrat erhält infolgedessen regelmäßig Einblick nicht nur in die Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter, sondern ebenfalls auch in die Kontounterlagen dieses Treuhandkontos.
6. Die auf dem Arbeitszeitkonto des einzelnen Mitarbeiters angesammelten Mehrarbeitsstunden dienen zum Ausgleich des Monatslohns bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit. Am Ende des Flexibilisierungszeitraums (31. März 2000) kann der Mitarbeiter wählen, ob er die verbleibenden Rest-Mehrarbeitsstunden auf den nächsten Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 vortragen oder ob er sie ausgezahlt haben will. Hinsichtlich der Auszahlung weisen Betriebsrat und Geschäftsleitung die Mitarbeiter darauf hin, daß über die Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung hinaus die max. wöchentliche Regelarbeitszeit mit 42 Stunden festgeschrieben ist.
7. Die Auszahlung der Rest-Mehrarbeitsstunden – wenn gewünscht – am Ende des Flexibilisierungszeitraums erfolgt mit Überstundenzuschlag. Beim Ausgleich durch Freizeit gilt die Regelung: eine Stunde Freizeit ist eine Stunde Mehrarbeit.
…
Diese Betriebsvereinbarung tritt am 29. März 1999 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 31. März 2000, jedoch mit der Maßgabe, daß rechtzeitig unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dieser Betriebsvereinbarung eine neue abgeschlossen werden muß.”
Die Insolvenzschuldnerin, die ihr Geschäftskonto unter der Kontonummer 044775500 bei der Bank eingerichtet hatte, beantragte in Umsetzung der Betriebsvereinbarung vom 3. November 1997 bei ihrer Bank mit Schreiben vom 10. November 1997 die Eröffnung eines weiteren Kontos. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
“ Kontoeröffnung
…
wir … bitten um Eröffnung eines neuen (Unter-)Kontos, und zwar eines Treuhandkontos im Sinne von § 3, Ziffer 1.44 des BRTV für das Baugewerbe.
Verfügungsberechtigte sollen werden:
A. |
1. Me |
(Geschäftsführer) |
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2. Mö |
(Geschäftsführer) |
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3. B |
(Prokurist) |
|
4. S |
(Angestellter) |
|
|
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B. |
1. Ko |
(Betriebsratsmitglied) |
|
2. Kl |
(Betriebsratsmitglied) |
|
3. Sp |
(Betriebsratsmitglied) |
Es sollen immer nur jeweils eine Person der Gruppe A mit einer Person der Gruppe B gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sein.”
Das daraufhin eingerichtete Konto erhielt ausweislich der Eröffnungsbestätigung der Bank die Kontonummer 0447755-01.
Bis Ende November 1999 zahlte die Insolvenzschuldnerin den Lohn für die von ihren Arbeitnehmern geleisteten Ansparstunden vollständig auf das Konto mit der Kontonummer 0447755-01 ein, allerdings ohne den in § 3 Ziffer 1.44 BRTV vorgesehenen Aufschlag von 45 % für den Sozialaufwand. Im Dezember 1999 wurden von der Insolvenzschuldnerin auf die von den Arbeitnehmern geleisteten Ansparstunden lediglich 6,81 % eingezahlt.
Zusätzlich übergab die Insolvenzschuldnerin jedem Arbeitnehmer zusammen mit der monatlichen Gehaltsabrechnung, in der die Ansparstunden jeweils aufgeführt wurden, eine Aufstellung der von diesem geleisteten Mehrarbeitsstunden. Daneben erhielt der Betriebsrat monatlich eine Gesamtübersicht der insgesamt erbrachten Mehrarbeitsstunden und der für jeden Arbeitnehmer erbrachten Zahlungen auf das dafür eingerichtete Konto bei der Bank.
Bis zum 31. Dezember 1999 hat der Kläger zu 1) Ansparstunden im Wert von 1.978,65 Euro, der Kläger zu 2) im Wert von 2.751,95 Euro und der Kläger zu 3) im Wert von 2.504,66 Euro geleistet.
Sie haben ihren Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat diese Ansprüche anerkannt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß die auf dem Konto bei der Bank (Kontonummer 0447755-01) separierten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehörten und ihnen deshalb ein Aussonderungsrecht zustehe. Das Aussonderungsrecht folge aus dem mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Treuhandverhältnis. Bei dem eingerichteten Konto handele es sich um ein Treuhandkonto iSv. § 3 Ziff. 1.44 BRTV. Aus dem Wortlaut des Eröffnungsantrages ergebe sich, daß die Insolvenzschuldnerin ein offenes Treuhandkonto in der Form einer fremdnützigen Vollrechtstreuhand mit dem Treuhänder als Rechtsinhaber eröffnet habe. Keineswegs sei dieses Konto damit als Unterkonto zum Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin anzusehen. Dieses Konto sei vielmehr ein Sonderkonto, das offen als Treuhandkonto ausgewiesen worden sei. Die Regelung, wonach Kontoverfügungen nur gemeinschaftlich durch die Geschäftsleitung und den Betriebsrat möglich sein sollten, habe Vermögensvermischungen zwischen dem Ausgleichskonto und den sonstigen Vermögenswerten der Insolvenzschuldnerin ausgeschlossen. Mit dieser gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis seien die Insolvenzschuldnerin und der Betriebsrat über die notwendigen Voraussetzungen für die Errichtung eines Treuhandkontos weit hinausgegangen.
Einzahlungen auf dieses Konto seien nur in den Fällen vorgenommen worden, in denen zuvor von den Klägern Mehrarbeit geleistet worden sei. Bei den auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträgen handle es sich damit um Beträge zur Absicherung der unstreitig bestehenden Forderungen der Kläger. Zwar habe die Insolvenzschuldnerin diese Einzahlungen direkt selbst vorgenommen. Aus Sinn und Zweck des Treuhandkontos ergebe sich allerdings, daß die eingezahlten Beträge ausschließlich als fremdes Vermögen der Kläger von der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin verwaltet worden seien, weil sich die Einzahlung als eine Zahlung darstelle, die von der Arbeitgeberin an die Kläger – die Treugeber – erfolgt sei, wonach sich unmittelbar – nach einer juristischen Sekunde – die Einzahlung auf das Treuhandkonto durch die Treugeber angeschlossen habe. Die direkte Einzahlung der Beträge durch die Insolvenzschuldnerin stelle mithin lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar, ohne die Eigenschaft der Kläger als Treugeber entfallen zu lassen.
Aus der Bestimmung des offenen Treuhandkontos, fremde Gelder zu verwalten, folge das Aussonderungsrecht der Kläger nach § 47 InsO.
Die streitigen Forderungen seien auch nicht verfallen. Einem Vertreter der IG Bauen-Agrar-Umwelt habe der Beklagte in einem Gespräch am 22. Juni 2000 erklärt, daß er als Insolvenzverwalter für die Anmeldung der Insolvenzforderungen und die Erfüllung der Aussonderungsansprüche sowie Masseverbindlichkeiten sorgen und dabei sämtliche Rechte der betroffenen Arbeitnehmer beachten werde. Die nunmehrige Berufung des Beklagten auf die tarifliche Ausschlußfrist des § 16 BRTV stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Beklagte durch sein Verhalten die Kläger von einer weiteren schriftlichen Geltendmachung der streitigen Ansprüche abgehalten habe. Im übrigen habe der Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2000 an die Kläger eine Zusammenstellung ihrer sämtlichen Forderungen vorgenommen mit der Aufforderung, diese Zusammenstellung persönlich unterschrieben umgehend zurückzusenden. Dieses Schreiben enthalte auch die hier streitigen Forderungen. Zweck dieser Zusammenstellung sei die Anmeldung dieser Beträge als Insolvenzforderungen gewesen. In den von den Klägern unterzeichneten Schreiben vom 24. Mai 2000 sei jedenfalls die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Ausschlußfrist des § 16 BRTV zu sehen.
Die Kläger haben beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des auf dem Konto Nr. 0447755-1, Bank, hinterlegten Betrages in Höhe von 1.978,65 Euro an den Kläger zu 1) zuzustimmen,
- den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des auf dem Konto Nr. 0447755-1, Bank, hinterlegten Betrages in Höhe von 2.480,60 Euro an den Kläger zu 2) zuzustimmen,
- den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des auf dem Konto Nr. 0447755-1, Bank , hinterlegten Betrages in Höhe von 2.196,91 Euro an den Kläger zu 3) zuzustimmen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 16 BRTV verfallen. Er habe zu keinem Zeitpunkt auf die Einhaltung von Ausschlußfristen verzichtet. Insbesondere habe er nicht zugesagt, für die Erfüllung der Aussonderungsanspüche Sorge zu tragen. Auch die an die Kläger gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2000 stellten ein Anerkenntnis eines Aussonderungsrechts hinsichtlich der Ansparstunden nicht dar. Aus dem Wortlaut dieser Schreiben ergebe sich vielmehr, daß Aussonderungsansprüche nicht anerkannt werden, weil es dann einer Anmeldung nicht bedurft hätte.
Bei dem eröffneten Konto habe es sich um ein Unterkonto zum Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin gehandelt, über das diese zwar nicht allein habe verfügen können, das aber auch nicht aus ihrem Vermögen auf Grund eines Treuhandauftrags ausgegliedert gewesen sei. Daraus folge, daß die Ansprüche aus dem Wertguthaben nicht zum Vermögen der Arbeitnehmer, sondern zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörten. Zwar sei es richtig, daß die Insolvenzschuldnerin um die Eröffnung eines Treuhandkontos iSv. § 3 Ziff. 1.44 BRTV gebeten habe. Ein derartiges Konto sei jedoch nie eröffnet worden. Keines der Sicherungsrechte, wie sie der Tarifvertrag vorsehe, sei den Klägern oder von ihnen bestellten Bevollmächtigten eingeräumt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien zwar nicht gemäß § 16 BRTV verfallen, weil die unstreitigen Zeitguthaben durch die monatlichen Abrechnungen und die den Klägern überreichten Aufstellungen über ihre Ansparstunden von der Arbeitgeberin anerkannt worden seien. Die Kläger hätten jedoch keinen Anspruch auf Aussonderung nach § 47 InsO, weil die Ansprüche gegen die Bank hinsichtlich des Kontos Nr. 0447755-01 nicht zum Vermögen der Kläger, sondern zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörten. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe den Klägern zwar ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch zugestanden, nicht aber die Inhaberschaft an der Forderung. Das Wertguthaben bei Arbeitszeitflexibilisierungsmodellen werde erst am Ende des Ausgleichszeitraums bzw. wegen Auflösung des Wertguthabens bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem im Streit stehenden Konto der Insolvenzschuldnerin überhaupt um ein Treuhandkonto handle. Jedenfalls sei damit kein Treuhandverhältnis mit quasi dinglicher Wirkung begründet worden. Vielmehr handle es sich allenfalls um ein Treuhandverhältnis mit schuldrechtlicher Wirkung. Die Kläger hätten nämlich keine ihnen gehörenden Vermögensgegenstände auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Sie hätten vielmehr im Rahmen des Arbeitszeitflexibilisierungsmodells den Fälligkeitszeitpunkt ihrer Lohnforderungen hinausgeschoben. Insbesondere sei kein Geld von der Arbeitgeberin an die Kläger gezahlt und wieder rückübertragen worden. Eine Vermögensverschiebung habe damit nicht stattgefunden. Auch bei Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von der unmittelbaren Vermögensübertragung seien Aussonderungsansprüche der Kläger nicht zu begründen. Es fehle an der Übertragung des Sicherungsguts an einen zwischen Gläubiger und Schuldner stehenden neutralen Treuhänder. Zwar sei die Verfügungsmacht der Insolvenzschuldnerin über das Konto schuldrechtlich eingeschränkt gewesen; dies hätte die Insolvenzschuldnerin aber nicht daran hindern können, nach wie vor über das Konto zu verfügen, insbesondere die Guthabenforderung abzutreten. Ohne dinglich gesichert zu sein, würden derartige schuldrechtliche Sperren jedoch kein Aussonderungsrecht begründen.
Auch durch ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht sei die Kontensperre nicht abgesichert gewesen. Daß die Kläger bei der Bestellung eines Pfandrechts mitgewirkt hätten, sei nicht ersichtlich. In der vereinbarten Verfügungsbeschränkung sei auch keine formlose und konkludente Einigung über die Verpfändung des Kontos zu sehen. Bei Zugrundelegung des Inhalts der Betriebsvereinbarung und des Kontoeröffnungsantrages hätten der Betriebsrat und die Insolvenzschuldnerin lediglich eine allgemeine Sicherungsabrede im Sinne einer Verfügungsbeschränkung, nicht jedoch eine Verpfändung der Einlageforderung gewollt. Im übrigen sei durch die Verfügungsbeschränkung ein Pfandrecht zu Gunsten der Arbeitnehmer schon deshalb nicht begründet worden, weil eine solche Vereinbarung ein Vertrag zugunsten Dritter wäre, der bei dinglichen Verträgen oder schuldrechtlichen Verfügungsverträgen nicht möglich sei. Die Begründung eines Pfandrechts an der Einlagenforderung des Treuhandkontos durch den Betriebsrat als Vertreter der Kläger scheitere daran, daß der Betriebsrat nicht Vertreter einzelner Arbeitnehmer sei. Auch die Bestimmung des § 3 Ziff. 1.44 BRTV übertrage die Verpflichtung zur Absicherung des Ausgleichskontos dem Arbeitgeber. Insoweit scheide eine tarifliche Ermächtigung des Betriebsrats aus. Anhaltspunkte dafür, daß der Betriebsrat auf Grund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ein Pfandrecht namens der Arbeitnehmer erworben habe, seien dem Vorbringen der Parteien ebenfalls nicht zu entnehmen.
Im Ergebnis stelle die gewählte Form des Treuhandkontos zwar die Verfügbarkeit des Wertguthabens bei Liquiditätsengpässen sicher, insolvenzfest sei dieses Konto jedoch nicht. Allein die Zweckbindung des Treuhandkontos reiche nicht aus, ein Aussonderungsrecht der Kläger zu begründen.
Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.
1. Die Klage ist zulässig. Die Kläger machen einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung geltend. Die Formulierung eines solchen Klageantrages genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dann, wenn keine Zweifel darüber entstehen, ob die begehrte Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 894 ZPO). Dieser Anforderung werden die klägerischen Anträge gerecht. Sie bezeichnen den Inhalt der geforderten Willenserklärung in diesem Sinne mit der erforderlichen Genauigkeit.
Die erhobene Leistungsklage ist auch das geeignete Mittel zur Durchsetzung der streitigen Ansprüche. Die Kläger verfolgen der Sache nach einen Aussonderungsanspruch gemäß § 47 InsO und zwar die Herausgabe des auf sie fallenden Anteils an dem Guthaben auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin mit der Nummer 044775501 bei der Bank durch den Beklagten. Der begehrte Rechtserwerb hängt zwar nicht unmittelbar von der verlangten Willenserklärung ab. Wegen der vereinbarten gemeinsamen Verfügungsbefugnis mit Mitgliedern des Betriebsrats über dieses Konto ist dieser Anspruch letztlich aber nur durchsetzbar, wenn der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die begehrte Willenserklärung gegenüber der kontoführenden Bank abgibt.
2. Die Klage ist jedoch, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, in der Sache unbegründet. Das auf dem genannten Konto befindliche Guthaben gehörte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ist damit der Insolvenzmasse zuzurechnen (§ 35 InsO).
a) Aus dem Wesen des Insolvenzverfahrens als eine auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger in Geld zielende Gesamtvollstreckung folgt, daß nur solche Forderungen Insolvenzforderungen sind, die gegen das Vermögen des Schuldners gerichtet sind und entweder auf einen Geldbetrag lauten oder sich in einem solchen ausdrücken lassen. Die rechtliche Grundlage des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs ist dabei unerheblich. Allerdings muß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen sein. Zur Begründung des Anspruchs vor der Eröffnung reicht es aus, daß der Schuldrechtsorganismus, der die Grundlage des Anspruchs bildet, vor Verfahrenseröffnung entstanden ist, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung ergibt (FK-InsO/Schumacher 3. Aufl. § 38 Rn. 12; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 4 ff.).
Die Forderungen der Kläger auf Vergütung der vorgeleisteten Arbeit sind in diesem Sinne Insolvenzforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts drückt ein Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers aus. Die verstetigte Auszahlung steht dem nicht entgegen. Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer gleichmäßige Einkünfte zu sichern (BAG 5. September 2002 – 9 AZR 244/01 – AP BUrlG § 3 Fünf-Tage-Woche Nr. 17 = EzA BurlG § 1 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Februar 2002 – 5 AZR 470/00 – BAGE 100, 256). Die Kläger machen damit aus einem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin Ansprüche auf Arbeitsvergütung geltend, die aus bis zum 31. Dezember 1999 erbrachten Arbeitsleistungen resultieren. Die Vergütungsansprüche sind also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden.
b) Erst mit der Auszahlung der Vergütung an die Arbeitnehmer werden die entsprechenden Geldbeträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgesondert. An dem Vermögen des Arbeitgebers besteht grundsätzlich keine treuhänderische Mitberechtigung Dritter (BGH 25. Oktober 2001 – IX ZR 17/01 – BGHZ 149,100). Alleiniger Inhaber des fraglichen Kontos war die Insolvenzschuldnerin. Daran änderte die getroffene Regelung zur Verfügungsbefugnis über dieses Konto nichts. Die Rechte und Pflichten aus der Kontoführung stehen grundsätzlich dem Inhaber des Kontos zu. Von der Inhaberschaft zu unterscheiden sind die Verfügungs- und die Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kontos. Im Regelfall wird diejenige juristische Person Kontoinhaberin, auf deren Namen die Kontoeröffnung beantragt wird (Canaris in Großkommentar HGB 3. Aufl. Bd. III/3 Rn. 155). Allein nach der Kontoinhaberschaft bestimmt sich grundsätzlich, zu wessen Haftungsmasse die Einlageforderung gehört (BGH 26. Mai 1987 – IX ZR 201/86 – WM 1987, 979). Die Forderung rückständiger Arbeitsvergütung aus dem genannten Konto haben die Vorinstanzen dagegen zutreffend als schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch qualifiziert, der nicht zur Aussonderung berechtigt (MünchKommInsO-Ganter § 47 Rn. 347; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 47 Rn. 75). Ihre Ansprüche können die Kläger nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 108 Abs. 2 InsO), was sie getan haben.
c) Ein Anspruch der Kläger auf Auszahlung des Wertguthabens auf Grund bestehender dinglicher oder persönlicher Rechte, die ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO begründen würden, besteht dagegen nicht.
aa) Der Notwendigkeit, Wertguthaben aus Arbeitszeitflexibilisierungsmodellen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern, haben die Tarifvertragsparteien des BRTV in Ziff. 1.44 in Form einer Empfehlung Rechnung getragen (zu den rechtl. Möglichkeiten der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten im einzelnen vgl. Bichlmeier AiB 2003, 236; Dielmann Personal 2003, 56; Ebert ArbRB 2003, 24, 25 f.; Fischer/Thoms-Meyer BetrAV 2001, 125; Schroth Mitbestimmung 2000, 63; Wahlig DZWIR 2000, 370; Diller NZA 1998, 792; Hanau/Arteaga BB 1998, 2054; Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 7d Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] über die Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und zu Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes vom Dezember 2001). In die Betriebsvereinbarung vom 18. März 1999 wurde von den Betriebsparteien jedoch keine der in der tarifvertraglichen Regelung aufgeführten Absicherungen übernommen. Weder war danach das Wertguthaben durch eine Bankbürgschaft zu sichern noch wurde eine solche Sicherung durch die Einrichtung eines Sperrkontos mit treuhänderischen Pfandrechten oder durch Hinterlegung bei der Urlaubs- und Ausgleichskasse der Bauwirtschaft vorgesehen. Auch die Kläger stützen den Aussonderungsanspruch ausschließlich auf ein zwischen ihnen als Treugebern und der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin bestehendes Treuhandverhältnis.
bb) Insoweit haben die Vorinstanzen jedoch zu Recht einen Aussonderungsanspruch verneint. Das Guthaben auf dem genannten Konto gehört wirtschaftlich zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin, obwohl es sich um ein als Treuhandkonto bezeichnetes Unterkonto zum Geschäftskonto handelt.
(1) Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht am Treugut hat und daß auch die Forderung auf Zahlung einer Geldsumme Gegenstand der Aussonderung sein kann, wenn sich das Treugut bestimmbar in der Masse befindet. Das Treugut gehört dann zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis auf Grund des Treuhandvertrages bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen (BGH 7. April 1959 – VIII ZR 219/57 – NJW 1959, 1223; 5. März 1998 – IX ZR 265/97 – ZIP 1998, 655; BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – BAGE 92,1; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 47 Rn. 6, 33 mwN; MünchKommInsO-Ganter § 47 Rn. 19, 32, 34).
(2) In der Regel gehört es jedoch zur insolvenzsicheren uneigennützigen Treuhand, daß der Treuhänder Eigentümer von Treugut oder Inhaber von zum Treuhandvermögen gehörenden Rechten wurde, die vorher dem Treugeber zustanden, also eine unmittelbare Vermögensübertragung erfolgte. Zur Begründung der Treuhand bedarf es insoweit sowohl eines dinglichen Vertrages zur Übertragung des Treugutes an den Treuhänder als auch eines schuldrechtlichen Vertrages, durch den die treuhänderischen Rechte und Pflichten begründet werden (Rosenau DB 1966, Beilage Nr. 18 S. 1, 2). So hat das Reichsgericht ein Aussonderungsrecht des Treugebers nur anerkannt, wenn der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat (vgl. RG 19. Februar 1914 – VII. 448/13 – RGZ 84, 214, 217; 10. Oktober 1917 – V. 159/17 – RGZ 91, 12, 16).
(3) Dem entsprechen die in Literatur und Praxis für Arbeitszeitguthaben entwickelten Treuhandmodelle, denen allen gemeinsam ist, daß seitens des Arbeitgebers Vermögensmittel ausschließlich für Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern bereitgestellt und vom übrigen Unternehmensvermögen dadurch separiert werden, daß diese auf eigenständige Rechtsträger übertragen werden. Die unmittelbaren schuldrechtlichen Verpflichtungen verbleiben beim Arbeitgeber, lediglich deren Erfüllung erfolgt nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages aus dem Treuhandvermögen (vgl. hierzu Bode/Bergt/Obenberger DB 2000, 1864; Fischer/Thoms-Meyer DB 2000, 1861, 1863; Fischer DB 2001 Beilage Nr. 5, 21; Larenz Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 8. Aufl. § 46 Rn. 28 ff.; Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 7d Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] über die Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und zu Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes vom Dezember 2001 S. 49 ff.).
(4) Von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Vermögensübertragung hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme nur für den Fall gemacht, daß von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt oder überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten (BGH 8. Februar 1996 – IX ZR 151/95 – NJW 1996, 1543 mwN). Der Bundesgerichtshof hat desweiteren die Überweisung von Geldbeträgen auf ein nicht als Anderkonto eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, sofern die den Zahlungen zugrunde liegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren (BGH 7. April 1959 – VIII ZR 219/57 – NJW 1959, 1223, 1225). Auch in diesem Fall sei der Schluß noch gerechtfertigt, daß die Gelder dem Treuhänder von dem Forderungsinhaber anvertraut worden seien. Schließlich hat das Bayerische Oberste Landesgericht bezogen auf die gesetzliche Regelung der Mietkaution in § 550b BGB aF und ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, für die gemäß § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB aF angelegte Mietkaution im Konkurs des Vermieters einen gesetzlichen Aussonderungsanspruch zu begründen, entschieden, daß dieser Aussonderungsanspruch nicht voraussetze, daß die Mietkaution unmittelbar aus dem Vermögen des Mieters auf das treuhänderische Sonderkonto gelangt sei (BayObLG 8. April 1988 – RE-Miet 1/88 – BayObLGZ 1988, 109, 115 f.).
(5) Mit der Einrichtung des Kontos Nr. 0447755-01 und der Überweisung der dem Wertguthaben der Kläger entsprechenden Geldbeträge auf dieses Konto durch die Insolvenzschuldnerin ist ein Treuhandverhältnis im beschriebenen Sinne aber gerade nicht begründet worden. Es fehlt an einem treuhänderisch auf die Insolvenzschuldnerin übertragenen Gegenstand. Auch die den oben genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß aus dem Wortlaut des Kontoeröffnungsantrags zu entnehmen ist, es habe dem Willen der Insolvenzschuldnerin entsprochen, ein Treuhandkonto einzurichten, wäre Voraussetzung für die Anerkennung eines Aussonderungsrechts die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips. Die Gelder auf dem Konto müßten danach von den Klägern als Treugebern oder aus der Einziehung einer Forderung der Kläger stammen (Ebenroth/Boujong/Joost/Grundmann HGB BankR I Rn. 253). Hier sind die Gelder jedoch nicht von den Klägern oder von dritter Seite auf das Konto eingezahlt worden, sondern von der Insolvenzschuldnerin selbst. Diese hat zu ihrem Vermögen gehörende Gelder in Höhe der Wertguthaben aus den Arbeitszeitkonten auf einem besonderen Bankkonto separiert. Eine Absicherung im Sinne einer “Verdinglichung” der Rechtsstellung der Kläger mit der Folge, daß diese Geldbeträge wirtschaftlich ihrem Vermögen zuzuordnen wären, war damit nicht verbunden. Die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips kann auch nicht mit dem Argument bejaht werden, die Einzahlung dieser Beträge auf das Treuhandkonto stelle sich als eine Zahlung dar, die von der Insolvenzschuldnerin an die Kläger erfolgt sei und an die sich “nach einer juristischen Sekunde” die Einzahlung auf das Treuhandkonto durch die Treugeber angeschlossen habe, so daß die direkte Einzahlung bzw. Überweisung der Beträge durch die Insolvenzschuldnerin lediglich als eine Abkürzung des Zahlungsweges anzusehen sei, ohne die Eigenschaft der Kläger als Treugeber entfallen zu lassen. Hinsichtlich einer Abtretung der Guthabensforderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Bank an die Kläger und eine gleichzeitige Rückabtretung durch diese als Treugeber fehlt es an eindeutigen Abtretungsverträgen gemäß § 398 BGB. Auch ein entsprechendes Insichgeschäft der Insolvenzschuldnerin kommt nicht in Betracht, weil für die gemäß § 181 BGB notwendige Befreiung der Insolvenzschuldnerin von dem Verbot des Selbstkontrahierens keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.
(6) Daß die hier gewählte Form der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus ihren jeweiligen Arbeitszeitguthaben zur Aussonderung berechtigt, läßt sich schließlich auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2001 – IX ZR 17/01 – (BGHZ 149, 100) nicht begründen. In diesem Fall ging es speziell um Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Selbst wenn darin kein Unterschied zu allgemeinen Vergütungsansprüchen von Arbeitnehmern gesehen würde, ließe sich aus dem Urteil nicht entnehmen, daß der Bundesgerichtshof die bisher zur insolvenzfesten Treuhand entwickelten Grundsätze aufgegeben hätte. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof insoweit nur Mindestvoraussetzungen genannt, ohne sich dahin festzulegen, daß deren Erfüllung bereits ausreichend wäre.
3. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß die Verfügungsmacht der Insolvenzschuldnerin über das Konto lediglich schuldrechtlich eingeschränkt war, ohne daß Ansprüche der Kläger hinsichtlich des Guthabens durch Pfandrechte abgesichert gewesen wären. Eine solche Absicherung haben die Kläger im übrigen auch nicht behauptet.
a) Bei dem Kontoeröffnungsantrag handelt es sich um eine nichttypische Willenserklärung der Insolvenzschuldnerin. Die Auslegung von nichttypischen Verträgen und Willenserklärungen ist in erster Linie Sache der Tatsachengerichte und in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (BAG 23. Januar 2002 – 7 AZR 611/00 – BAGE 100, 204, 206 mwN).
b) Diesem Prüfungsmaßstab hält die Auslegung des Kontoeröffnungsantrags durch das Landesarbeitsgericht im Sinne einer nur schuldrechtlichen Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Insolvenzschuldnerin stand. Zur Gestellung einer Mietkaution mit der Abrede, daß der Mieter bei einer Bank oder Sparkasse ein Sparkonto einrichtet und dieses mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters versehen läßt, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß darin die Bestellung eines Pfandrechts zu Gunsten des Vermieters nur gesehen werden kann, wenn die hierzu erforderliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter eindeutig zum Ausdruck bringt, daß die Vertragsteile nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung eingehen, sondern ein dingliches Recht begründen wollen (BGH 2. Mai 1984 – VIII ZR 344/82 – DB 1984, 2345). An einer solchen eindeutigen Vereinbarung fehlt es hier. Von den Vorinstanzen sind weder Tatsachen festgestellt worden, die auf das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Klägern schließen lassen würden, noch ist ersichtlich, daß die erforderliche Anzeige gegenüber der Bank erfolgt wäre (§§ 1274, 1280 BGB). Auch die Begründung eines Pfandrechts der Kläger an dem Guthaben des “Treuhandkontos” durch den Betriebsrat in Vertretung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht mit Recht verneint. Ein diesbezügliches Handeln des Betriebsrates ist hier weder auf Grund seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung noch nach den Grundsätzen rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB) oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) rechtlich begründbar. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß selbst bei Annahme der Verpfändung der Einlageforderung den Klägern kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht (§§ 50, 51 InsO) zustehen würde.
4. Auf die Frage der Einhaltung der Ausschlußfrist des § 16 BRTV für einen Anspruch der Kläger auf (Mitwirkung des Beklagten bei der) Aussonderung kommt es deshalb nicht mehr an.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag Fischermeier Marquardt, Burger, Alex
Fundstellen
Haufe-Index 1083239 |
BAGE 2005, 1 |
BB 2004, 1453 |
DB 2004, 191 |
DStZ 2004, 136 |
ARST 2004, 99 |
EWiR 2004, 391 |
FA 2004, 89 |
KTS 2004, 450 |
NZA 2004, 980 |
SAE 2004, 200 |
StuB 2004, 239 |
ZIP 2004, 124 |
AP, 0 |
AuA 2004, 49 |
DZWir 2004, 287 |
EzA-SD 2003, 16 |
EzA |
MDR 2004, 281 |
NZI 2005, 122 |
ZInsO 2004, 104 |
ArbRB 2004, 45 |
BAGReport 2004, 52 |