Leitsatz
Das sog. Bankengeheimnis nach § 30a AO schließt nicht aus, dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren nach § 159 AO zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.
Normenkette
§ 30a, § 102, § 159 AO
Sachverhalt
Eine Bank unterhielt Depots bei US-amerikanischen Banken und bezog daraus Dividenden. Nach ihren Angaben hielt sie die Wertpapiere zum Teil treuhänderisch für Kunden.
Nachdem die Bank es abgelehnt hatte, dem Betriebsprüfer die Namen der Kunden zu nennen, rechnete das FA sämtliche Dividenden der Bank zu. Das FG hielt diese Handhabung für rechtens.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Der Prüfer habe zu Recht die Benennung der Kunden verlangt. Auch unter Beachtung des § 30a AO sei es nicht ermessensfehlerhaft, der Bank die Dividenden zuzurechnen, wenn sie die Kunden nicht benenne. Ob das FA im Fall einer Benennung der Kunden die gewonnenen Erkenntnisse nicht gegenüber diesen verwerten dürfe, sei im Streitfall nicht zu entscheiden.
Hinweis
1. Wer gegenüber den Finanzbehörden behauptet, Treuhänder für Dritte zu sein, muss nach § 159 Abs. 1 AO auf Verlangen der Behörde nachweisen, dass ein Treuhandverhältnis existiert und wer der Treuhänder ist. Den Namen des Treugebers verschweigen darf nur derjenige, der als Angehöriger der in § 102 AO genannten Berufsgruppen ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzt.
Für eine Bank gibt es kein solches Auskunftsverweigerungsrecht. Der BFH lehnt es auch ab, aus dem Schutz des sog. Bankengeheimnisses nach § 30a AO ein solches Auskunftsverweigerungsrecht abzuleiten. Die Bank muss also offenlegen und nachweisen, dass sie Wertpapiere für Kunden hält.
2. Ob die Bank den Nachweis führen kann, ohne die Namen der Kunden aufzudecken, hängt von den verfügbaren Beweismitteln ab. Bankenaufsichtsrechtlich muss die Bank jedenfalls getrennte Depotbücher für eigene und fremde Wertpapiere führen. In diese Unterlagen muss dem FA Einsicht gewährt werden, um klären zu können, welche Wertpapiererträge auf Kunden entfallen. Sollte sich dabei eine Aufdeckung der Kundennamen nicht vermeiden lassen, steht dies der Einsichtnahme durch das FA nicht entgegen.
3. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Bank Angaben zu den Namen der Kunden und zu der Verteilung der Wertpapiererträge auf diese machen muss. Hier kann der Rechtsgedanke des § 30a AO die Nachweispflicht begrenzen. Denn die Nachweispflicht soll in erster Linie sicherstellen, dass dem Steuerpflichtigen die ihm zugeflossenen Erträge nicht selbst zuzurechnen sind.
Über die Reichweite der Begrenzung hat der BFH im Besprechungsfall nicht abschließend entschieden. Denn die Bank hatte generell jede Auskunft zu den Treugebern verweigert. Dementsprechend brauchte auch nicht zu der weitergehenden Frage Stellung genommen zu werden, ob das FA unvermeidliche Informationen über Treugeber-Bankkunden wegen § 30a AO jenen gegenüber nicht verwerten darf.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.9.2006, IV R 45/04