OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.12.2006, S 7160 A - 68 - St 112
Bezug: |
BMF-Schreiben vom 24.11.2006, IV A – S 7160e – 5/06 II |
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FinMin Hessen 28.11.2006, S 7160 A – 48 – II 51 |
1. Allgemeines
Im Rahmen von Vermögensverwaltungsverträgen werden Banken von ihren Kunden beauftragt, das ihnen überlassene Vermögen im Rahmen von vorher vereinbarten Anlage-Richtlinien oder -Strategien zu verwalten.
Diese Verträge beinhalten eine Vielzahl von Dienstleistungen wie z.B.
Managementleistungen:
Recherche und Auswahl der Vermögensanlage für den Kunden; Analyse der Finanzmärkte und Aufstellung eines optimal strukturierten Portfolios; Die Kunden treffen hierbei keine Einzelentscheidungen.
Umsetzung der durch die Managementleistung gewonnenen Erkenntnisse:
Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Fondsanteilen, Finanzderivaten und ähnlicher Geldanlagen.
Führung eines Wertpapierdepots:
Erstellung von Kontoauszügen, Erträgnisaufstellungen sowie Steuerbescheinigungen, Reporting in vorher vereinbarten Abständen einschl. Wertpapierabrechnung.
Vermögensverwaltungsverträge werden in der Regel in der Weise geschlossen, dass der Kunde eine Anlagestrategie festlegt und die Bank anschließend ohne vorherige Weisungen und im eigenen Ermessen im Rahmen dieser Anlagestrategie alle Maßnahmen ergreift, um eine bestmögliche Vermögensverwaltung zu erreichen. Der Kunde wird im Nachhinein in bestimmten Zeitabständen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Die Abrechnung dieser Vermögensverwaltung erfolgt dann zum Teil (insbesondere aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten) getrennt in Management- und Depotleistungen einerseits sowie Transaktionsleistungen andererseits.
2. Einheitlichkeit der Leistung
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25.2.1999, C-349/96 (CPP) entschieden, dass in der Regel jede sonstige Leistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten ist (Abschn. 29 Abs. 2 Satz 1 UStR). Bei der Beurteilung, ob es sich um mehrere selbstständige Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt, ist nicht auf das wirtschaftliche Ziel sondern auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
In dem Urteil vom 27.10.2005, C-41/04 (Levob) hat der EuGH diese Auffassung bekräftigt. Bei der Beurteilung der Leistung kommt es nicht darauf an, wie der leistende Unternehmer das Angebot gestaltet, sondern wie es der Kunde beurteilt. Es ist daher maßgeblich, ob der Kunde eine einheitliche Leistung erwartet.
3. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG
Vermögensverwaltungsverträge in der oben beschriebenen Form, bei denen der Kunde keine eigene Entscheidungsbefugnis bei Transaktionsleistungen hat, sind aus der Sicht des Kunden als einheitliche Leistungen anzusehen. Dem Kunden kommt es lediglich auf eine bestmögliche Vermögensverwaltung durch die Bank an. Wie dieses Ziel erreicht wird, wird der Bank überlassen.
Die Tätigkeit der vermögensverwaltenden Bank ist dadurch geprägt, dass sie die für eine Vermögensanlage in Betracht kommenden Wertpapiere und Wertpapiermärkte beobachtet und analysiert und auf dieser Grundlage eigenständig Anlageentscheidungen trifft, so dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht in der Ausführung von Wertpapierumsätzen, sondern in deren qualifizierter Vorbereitung liegt. Die Ausführung der Wertpapierumsätze ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden ist dann als Nebenleistung anzusehen. Auf den Abrechnungsmodus der Bank kommt es dabei nicht an. Es ist daher unerheblich, ob die Abrechnung der Transaktionsleistungen pauschal oder nach der tatsächlichen Anzahl der Transaktionen durchgeführt wird.
Diese Art der Vermögensverwaltung ist deshalb als einheitliche Leistung insgesamt steuerpflichtig. Eine Trennung in eine steuerpflichtige Vermögensverwaltung und steuerfreie Transaktionsleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Getrennte Leistungen liegen nur dann vor, wenn der Kunde selbst darüber entscheiden kann, ob Transaktionen durchgeführt werden sollen. Dies setzt voraus, dass der Kunde vor einer Transaktion durch die Bank informiert wird und der Bank einen entsprechenden Auftrag erteilt.
Eine Steuerbefreiung für die gesamte Vermögensverwaltung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG (Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da kein Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes verwaltet wird (vgl. Abschn. 69 Abs. 1 UStR).
4. Anwendung
Die vorgenannten Grundsätze sind auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume anzuwenden soweit im Einzelnen keine Vertrauenstatbestände geschaffen wurden.
Für bis zum 31.12.2006 ausgeführte und nicht pauschal abgerechnete Transaktionsleistungen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese als umsatzsteuerfrei behandelt hat.
Die Verfügung vom 14.2.2006, S 7160 A – 68 – St 112 ist durch diese Verfügung überholt und kann ausgesondert werden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8