Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[1] Wer den Gegenstand befördert oder versendet, ist hierbei ohne Bedeutung. Verwendet allerdings der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wird der Ort (auch) in das andere Land verlegt (nachrangige Ortsbestimmung).[2] Die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Landes als dem Ort am Ende der Warenbewegung sollte aber vermieden werden; denn die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist dann im anderen Land nicht als Vorsteuer abziehbar.[3]

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