Leitsatz

1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S.d. DBA Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom 21.4.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694, und vom 16.5.2001, I R 47/00, BStBl II 2002, 846).

2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geografische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf. fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.

3. Die äußerste Grenze einer geografischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF, Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 4.3.5).

4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2.500 km² liegt jedenfalls dann keine in geografischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht.

 

Normenkette

Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DBA-Luxemburg , Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg , Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob Einkünfte des Klägers nach dem DBA Luxemburg von der deutschen Einkommensteuer befreit sind.

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen, das bei dem Aufbau moderner Leitungsnetze für Telefongesellschaften mitwirkte. Für die neu zu verlegenden Telefonleitungen wurden von Tiefbauunternehmen Schächte ausgehoben und die Telefonkabel verlegt. Aufgabe des Klägers war es sodann, die Kabel miteinander zu verbinden und von dem öffentlichen Leitungsnetz aus die Hausanschlüsse für die Abnehmer zu erstellen sowie in den einzelnen Häusern Verteilerkästen einzubauen. Der Kläger hatte in seinem Haus in Deutschland ein Büro eingerichtet, in dem die anfallenden Büroarbeiten erledigt wurden.

In den Streitjahren war er nahezu ausschließlich in Luxemburg tätig. Grundlage dieser Tätigkeit waren verschiedene Verträge, die er mit der örtlichen Fernmeldegesellschaft jeweils nach erfolgter Ausschreibung in Luxemburg abgeschlossen hatte. Die einzelnen Verträge betrafen jeweils einen bestimmten Baubezirk und beliefen sich auf eine bestimmte Bausumme; sie beruhten auf einer Leistungsbeschreibung der Telefongesellschaft und einem darauf beruhenden Angebot des Klägers. Die Kalkulation für dieses Angebot führte der Kläger in Luxemburg durch. Das Angebot wurde sodann in dem Büro in seinem deutschen Wohnort schriftlich ausgearbeitet.

Für die Arbeiten in Luxemburg beschäftigte der Kläger etwa 14 Mitarbeiter. Er und seine Mitarbeiter fuhren regelmäßig montags nach Luxemburg und kehrten freitags zurück. Das für die Arbeiten notwendige Material wurde von der Auftraggeberin gestellt, während der Kläger die eingesetzten Baufahrzeuge und das erforderliche Werkzeug stellte. Zum Abstellen der Fahrzeuge hatte der Kläger in Luxemburg eine Halle angemietet.

Da die Arbeiten in den einzelnen Baubezirken nicht in einem Zug ausgeführt werden konnten, sondern vom Fortschritt der damit verbundenen Tiefbauarbeiten abhängig waren, arbeitete der Kläger jeweils in mehreren Baubezirken gleichzeitig. Die Baustellen, an denen er jeweils zu arbeiten hatte, wurden ihm täglich von Mitarbeitern des Fernmeldeunternehmens zugewiesen. Die Abwicklung eines Vertrags für einen Baubezirk dauerte im Durchschnitt etwa zwei Jahre.

Das FA erfasste die von dem Kläger erklärten Gewinne aus der Tätigkeit in Luxemburg als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach Ansicht des Klägers waren aber diese Einkünfte nach dem DBA Luxemburg von der deutschen Einkommensteuer befreit.

Das FG entsprach dem im Wesentlichen (EFG 2002, 281).

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück: Zwar komme eine Bau- oder Montagebetriebsstätte i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstb. a Doppelbuchst. gg DBA Luxemburg insoweit nicht in Betracht, als sich die Bauausführungen, die der Kläger insgesamt erbracht habe, sich auf das gesamte 2.500 km² große Gebiet Luxemburgs bezogen hätten. Es könne jedoch sein, dass die einzelnen in Luxemburg befindlichen Baubezirke als Bau- oder Montagebetriebsstätten des Klägers angesehen werden müssten. Das müsse vom FG weiter aufgeklärt werden.

Weiter aufzuklären sei überdies, ob der Kläger – neben seiner im Inland befindlichen Geschäftsleitungs-Betriebsstätte – in Luxemburg zusätzlich über eine weitere Geschäftsleitungs-Betriebsstätte verfügt habe, der u.U. bestimmte (einzelne) Einkünfte zuzurechnen seien.

 

Hinweis

Es steht immer wieder in Streit, ob und unter welchen Umständen durch Bau- und Montagearbeiten im Abkommenssinn Betriebsstätten begründet werden (z.B....

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