Zu den Bauleistungen i. S. d. § 48 EStG gehören alle Leistungen, die der
- Herstellung,
- Instandsetzung oder Instandhaltung,
- Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Begriff ist dem § 211 Abs. 1 SGB III i. V. m. der Baubetriebe-Verordnung entnommen. Die nachfolgende Aufzählung gibt einen kurzen Überblick über die gängigen Bauleistungen:
Bauleistungen sind z. B. | Keine Bauleistungen sind z. B. |
---|---|
Abdichtung von Gebäuden gegen Feuchtigkeit | Entsorgung von Baumaterial |
Verfugung von Verblendmauerwerk und dauerplastische Verfugungen aller Art | planerische Leistungen, z. B. von Architekten, Statikern, Bauingenieuren |
Beton- und Stahlbetonarbeiten | Materiallieferungen – ohne Verarbeitung |
Dämm-/Isolierarbeiten, z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten | Aufstellen von Material- und Baucontainern |
Erdbewegungsarbeiten | Aufstellen von Messeständen |
Estricharbeiten: Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen | Anliefern von Beton – ohne zusätzliche Leistungen |
Arbeiten an Fassaden | Gerüstbau |
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal | Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten ohne Personaleinsatz |
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten | reine Wartungsarbeiten, wenn keine Teile verändert, verarbeitet oder ausgetauscht werden |
Entwässern von Grundstücken | |
Hochbauarbeiten, Holzschutzarbeiten | |
Kanalbauarbeiten | |
Maurerarbeiten | |
Fliesen- und Plattenarbeiten | |
Schalungsarbeiten, Schornsteinbauarbeiten | |
Abbruch- und Entrümpelungsarbeiten | |
Steinmetzarbeiten | |
Straßenbauarbeiten | |
Stuck-, Putz- und Gipsarbeiten einschließlich Unterkonstruktionen | |
Trockenbau- und Montagearbeiten | |
Fertigbauarbeiten, z. B. zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken | |
Wasserwerksbauarbeiten, Wassererhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten | |
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten |
Tab. 1: Überblick über Bauleistungsarten
Zu erfassen sind aber nicht nur die typischen Bauleistungen, sondern auch der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden werden, wie z. B.
- Ladeneinbauten,
- Schaufensteranlagen,
- Gaststätteneinrichtungen,
- Installation einer Lichtwerbeanlage.
Zu den Bauleistungen gehören auch Dachbegrünung, Hausanschlusskosten usw.
Thekeneinbau in eine Gastwirtschaft
Ein Gastwirt beauftragt einen Schreiner, ihm nach seinen Wünschen eine Theke einzubauen. Der Schreiner fertigt, liefert und baut die Theke fest ein. Es handelt sich um eine Bauleistung, die als Nebenleistung auch die Planung und den Transport umfasst. Ohne Vorlage einer Freistellungsbescheinigung muss der Gastwirt die Bauabzugsteuer einbehalten.
Montage einer Maschine
Ein Handwerker hat eine neue Maschine bestellt. Der Lieferant transportiert die Maschine zum Handwerker und nimmt sie in Betrieb. Dass der Lieferant bei der Montage eine Steckdose versetzen muss, führt nicht dazu, dass es sich um eine Bauleistung handelt.
Was beim Bauabzugsteuerabzugsverfahren keine Rolle spielt
- Ein Unternehmer muss das Abzugsverfahren auch dann durchführen, wenn der leistende Unternehmer nur ausnahmsweise Bauleistungen erbringt.
- Außerdem spielt es keine Rolle, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz im Inland oder Ausland hat.
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