Definition zu Bauleistungen
Die Pflicht zum Steuerabzug erfasst nur Bauleistungen - nach der gesetzlichen Definition in § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG werden hierunter alle Leistungen gefasst, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das BMF weist darauf hin, dass der Begriff des Bauwerks nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit auszulegen ist (vgl. BFH, Urteil v. 7.11.2019, I R 46/17) und neben Gebäuden auch Brücken, Straßen, Tunnel, Versorgungsleitungen und Windkraftanlagen erfasst. Auch Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen können Bauwerke sein.
Klassische Bauleistungen
Zu den klassischen Bauleistungen gehören der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie beispielsweise Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen. Ebenfalls zu den Bauleistungen zählt der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen.
Hinweis: Das BMF weist erstmals ausdrücklich darauf hin, dass auch die Installation einer Photovoltaikanlage an einem Gebäude eine steuerabzugspflichtige Bauleistung darstellt.
Substanz eines Bauwerks
Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirkt - diese also erweitert, verbessert oder beseitigt. Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Bauingenieuren), Labordienstleistungen oder reine Leistungen zur Bauüberwachung sind keine Bauleistungen. Gleiches gilt für reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange dabei nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Tätigkeit von Künstlern
Werden Künstler an Bauwerken tätig, unterliegen ihre Leistungen nur dem Steuerabzug, wenn sich ihre Kunst unmittelbar auf die (Bau-)Substanz auswirkt. Dieser Grundsatz gilt indes nicht, wenn der Künstler lediglich seine Ideen oder Planungen zur Verfügung stellt oder die Ausführung des - von einem Dritten geschuldeten Werks durch Bauunternehmer - überwacht, er also nicht die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet.
Keine Bauleistungen
Das BMF erklärt, dass eine Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung darstellt, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher dann Bauleistungen erbringen.
Reinigungsleistungen am Bau sind nur dann abzugspflichtige Bauleistungen, wenn sie Nebenleistungen zur originären Bauleistungen (Hauptleistungen) sind oder die Reinigung die zu reinigenden Oberflächen verändert (z.B. bei Abstrahlung einer Fassade).
Folgende Leistungen sind nach dem BMF-Schreiben für sich betrachtet keine abzugspflichtigen Bauleistungen:
- Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler)
- Anliefern von Beton (ohne direkte fachgerechte Verarbeitung des Betons durch den Anliefernden)
- Zurverfügungstellung von Betonpumpen und anderen Baugeräten (ohne Bedienungspersonal)
- Aufstellen von Material- und Bürocontainern sowie mobilen Toilettenhäusern
- Entsorgung von Baumaterialien
- Aufstellen von Messeständen
- Gerüstbau
- Schiffbau
- Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (außer bei Dachbegrünungen)
Ausnahme
Die vorgenannten Leistungen können aber als Bauleistung steuerabzugspflichtig sein, wenn ein Leistender sie zusammen mit "reinen" Bauleistungen erbringt, die der vertraglichen Beziehung als Hauptleistung das Gepräge geben.
Teil 3 - Wer zum Steuerabzug verpflichtet ist