Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Ferdinand Ballof
Bemessungsgrundlage für die Bauabzugsteuer ist die Gegenleistung, die der Auftraggeber zu erbringen hat. Darunter ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen. Die Umsatzsteuer ist auch dann einzubeziehen, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Maßgebend ist letztendlich, welche Gegenleistung tatsächlich erbracht wird. Zu beurteilen ist dies i. d. R. im Zeitpunkt der Zahlung. Wenn Abschlags- und Vorauszahlungen geleistet werden, muss auch davon die Bauabzugsteuer einbehalten werden. Vorausgesetzt, es ist absehbar, dass bezogen auf die Gesamtleistung die Bagatellgrenze überschritten wird.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist gem. § 3a Abs. 2 UStG der Leistungsort grundsätzlich da, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Bei Grundstückleistungen befindet sich der Leistungsort dort, wo sich das Grundstück befindet. Beauftragt jemand ein ausländisches Unternehmen mit Bauleistungen, befindet sich der Leistungsort immer in Deutschland. Als Leistungsempfänger ist er dann verpflichtet, im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer zu zahlen. Bei der Berechnung der Bauabzugsteuer muss er dann die Umsatzsteuer, die er selbst schuldet, hinzurechnen.
Bemessungsgrundlage für die Bauabzugsteuer
Ein Unternehmer aus Freilassing (Deutschland) beauftragt einen österreichischen Bauunternehmer, dort eine Lagerhalle zu errichten. Für diese Leistung ist ein Entgelt von 90.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) vereinbart worden. Eine Freistellungsbescheinigung des deutschen Finanzamts hat der österreichische Unternehmer nicht vorgelegt.
Lösung: Der deutsche Unternehmer schuldet als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von (90.000 EUR × 19 % =) 17.100 EUR. Bemessungsgrundlage für die Bauabzugsteuer ist der Betrag von (90.000 EUR + 17.100 EUR =) 107.100 EUR. Die Bauabzugsteuer beträgt somit (107.100 EUR × 15 % =) 16.065 EUR.
Der deutsche Unternehmer schuldet also folgende Beträge:
Umsatzsteuer als Leistungsempfänger |
17.100 EUR |
Vorsteuerabzug |
– 17.100 EUR |
Bauabzugsteuer an das Finanzamt München II |
16.065 EUR |
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Er zahlt an den österreichischen Unternehmer |
73.935 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0120/0290 |
Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten im Bau |
90.000 |
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1577/1407 |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
17.100 |
1624/3334 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
90.000 |
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1787/3837 |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
17.100 |
Buchung: Zeitpunkt der Zahlung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1624/3334 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
90.000 |
1749/3726 |
Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag |
16.065 |
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1200/1800 |
Bank |
73.935 |
Buchung: Anmeldung und Zahlung der Bauabzugsteuer
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1749/3726 |
Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag |
16.065 |
1200/1800 |
Bank |
16.065 |