OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 17.2.2017, S 2198 b - 2015/0003 - St 231
I. Allgemeines
1. Steuerliche Begünstigungstatbestände
Die einschlägigen Vorschriften zur Förderung des Denkmalschutzes sind nachstehend zusammengestellt.
1.1 Abzug von Denkmalaufwendungen bei vermieteten, eigengewerblich oder -beruflich genutzten Baudenkmalen
1.1.1 Maßnahmen nach dem 31.12.2003
Gesetzliche Vorschrift |
Anwendungsbereich |
Art der Begünstigung |
§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG |
Herstellungskosten |
Erhöhte Absetzungen im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9v.H., anschließend in den folgenden 4 Jahren bis zu 7v.H. der Herstellungskosten |
§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG |
Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen |
Erhöhte Absetzungen im Jahr der Anschaffung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9v.H., anschließend in den folgenden 4 Jahren bis zu 7v.H. der Anschaffungskosten |
§ 11b EStG |
Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.1989 entstanden sind |
Gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 5 Jahre |
1.1.2 Ist ein Baudenkmal im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich auf den Stpfl. übergegangen, kann dieser im Rahmen der Einkunftsermittlung die AfA des Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortsetzen und Erhaltungsaufwand in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen (R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR).
1.2 Abzug von Denkmalaufwendungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen
1.2.1 Maßnahmen nach dem 31.12.2003
Gesetzliche Vorschrift |
Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich |
Art der Begünstigung |
§ 10f Abs. 1 EStG |
Herstellungskosten Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen |
Sonderausgabenabzug von bis zu 9v.H. (10 Jahre lang) |
§ 10f Abs. 2 EStG |
Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.1989 entstanden sind |
Sonderausgabenabzug von bis zu 9v.H. (10 Jahre lang) |
1.3 Abzug von Aufwendungen für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
1.3.1 Maßnahmen nach dem 31.12.2003
Gesetzliche Vorschrift |
Anwendungsbereich |
Art der Begünstigung |
§ 10g EStG |
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand |
Sonderausgabenabzug von bis zu 9v.H. (10 Jahre lang) |
2. Bescheinigungspflicht
2.1 Gemeinsame materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigungen ist – wie bisher – die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde nach § 40 Denkmalschutzgesetz NW – DSchG – (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 10g Abs. 3 EStG). Wegen des notwendigen Inhalts der Bescheinigung wird auf Tz. 6.1 der Bescheinigungsrichtlinie vom 4.7.2016 (vgl. Anlage 1) und Tz. 1 der Bescheinigungsrichtlinie vom 11.7.2016 (vgl. Anlage 2) hingewiesen. Bei fehlender oder nicht vollständiger Bescheinigung können die Steuervergünstigungen grundsätzlich nicht gewährt werden. Soweit im Einzelfall Aufwendungen unter Anwendung des § 155 Abs. 2 AO und des § 162 Abs. 5 AO im Vorgriff auf die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, § 10f bzw. § 10g EStG im Steuerbescheid berücksichtigt werden, ist die Einkommensteuerfestsetzung bzw. die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen. Bei einer späteren Vorlage der (vollständigen) Bescheinigung kommt eine Änderung bereits durchgeführter Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht.
Zuständige Bescheinigungsbehörden bei Denkmalen sind in Nordrhein-Westfalen die Unteren Denkmalbehörden (§ 40 DSchG) (Für Bescheinigungen für Kulturgüter im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG (insbesondere Sammlungen) ist die Bezirksregierung zuständig.). Untere Denkmalbehörden sind die Gemeinden. Diese haben die Bescheinigungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband auszustellen (Tz. 5.4 der Anlage 1). Die Oberen Denkmalbehörden (Kreise bzw. für die kreisfreien Städte die Bezirksregierungen) sollen die Unteren Denkmalbehörden bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung beraten (Tz. 8 der Anlage 1; Tz. 10 der Anlage 2).
2.2 Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und das Finanzministerium haben mit gemeinsamen Runderlassen vom 4.7.2016 (vgl. Anlage 1) und vom 11.7.2016 (vgl. Anlage 2) Richtlinien über Art und Umfang dieser Bescheinigungen an die ihnen nachgeordneten Behörden herausgegeben. Diese sog. Bescheinigungsrichtlinien haben lediglich für die Denkmalämter Weisungscharakter. Für die Finanzbehörden bilden sie hingegen die Grundlage für die Prüfung, ob ein Remonstrationsverfahren in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Punkt IV).
2.3 Im Folgenden werden die Bedeutung der Bescheinigung nach § 40 DSchG, die Prüfungskompetenz der Finanzbehörden nach R 7i Abs. 3 EStR sowie die Grundsätze des Remonstrationsv...