FinMin Berlin, Erlaß v. 17.3.2015, S 2198 b - 1/2014 - 1
I. Allgemeines
1. Steuerliche Begünstigungstatbestände
1.1 Abzug von Denkmalaufwendungen bei vermieteten, eigengewerblich oder -beruflich genutzten Baudenkmalen
1.1.1
Gesetzliche |
Zeitlicher und sachlicher |
Art der Begünstigung |
Vorschrift |
Anwendungsbereich |
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§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG |
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden |
Erhöhte Absetzungen von bis zu 9 % bzw. bis zu 7 % |
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§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG |
Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen |
Erhöhte Absetzungen von bis zu 9 % bzw. bis zu 7 % |
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§ 11b EStG |
Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.1989 entstanden sind |
Gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 5 Jahre |
1.1.2 Ist ein Baudenkmal im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen, kann dieser im Rahmen der Einkünfteermittlung die AfA des Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortsetzen und Erhaltungsaufwand in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen (R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 bis 3 EStR 2012).
1.1.3 Wegen der Abgrenzung zur Liebhaberei vgl. BMF-Schreiben vom 8.10.2004, BStBl 2004 I S. 933 (EStG-Kartei Berlin § 21 EStG Fach 1 Nr. 8).
1.2 Abzug von Denkmalaufwendungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen
1.2.1
Gesetzliche |
Zeitlicher und sachlicher |
Art der Begünstigung |
Vorschrift |
Anwendungsbereich |
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§ 10f Abs. 1 EStG |
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden |
Sonderausgabenabzug von bis zu 9 % |
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Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführte begünstigte Baumaßnahmen entfallen |
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§ 10f Abs. 2 EStG |
Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2003 entstanden sind |
Sonderausgabenabzug von bis zu 9 % |
1.3 Abzug von Aufwendungen für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
Gesetzliche |
Zeitlicher und sachlicher |
Art der Begünstigung |
Vorschrift |
Anwendungsbereich |
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§ 10g EStG |
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden |
Sonderausgabenabzug von bis zu 9 % |
2. Bescheinigungspflicht
2.1 Gemeinsame Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde
Die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen. Wegen des notwendigen Inhalts der Bescheinigung bei Baudenkmalen wird auf Tz. 5.1 der Bescheinigungsrichtlinie vom 22.11.2010 (EStG-Kartei Berlin § 21 EStG Fach 1 Nr. 2) verwiesen. Bei fehlender Bescheinigung ist nach dem BFH-Urteil vom 14.5.2014 (X R 7/12, BStBl 2015 II S. 12) im Einzelfall ermessensgerecht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Steuerminderung bereits vor Ergehen des Grundlagenbescheides durch die Bescheinigungsbehörde im Wege der Schätzung nach § 162 Absatz 5 AO anzuerkennen ist.
Kann das Finanzamt unter Berücksichtigung der fehlenden eigenen Sachkunde nicht ausschließen, dass es sich um Aufwendungen handelt, die nicht nach § 7i EStG begünstigt sind, ist es ermessensgerecht, wenn es mit Hinweis auf die bestehende Gefahr von ungerechtfertigten Steuerminderungen unter Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall die Steuerbegünstigung erst bei Vorlage der Bescheinigung anerkennt.
Bei einer späteren Vorlage der (vollständigen) Bescheinigung kommt eine Berichtigung bereits durchgeführter Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht.
Die für die Bescheinigung zuständige Denkmalbehörde bei Denkmalen in Berlin ist das Landesdenkmalamt Berlin, Klosterstraße 47, 10179 Berlin, Tel. 9(0)259-3800.
2.2 Die sog. Bescheinigungsrichtlinien haben lediglich für die Denkmalämter Weisungscharakter.
Für die Finanzbehörden bilden sie die Grundlage für die Prüfung, ob ein Remonstrationsverfahren in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Punkt IV).
2.3 Im Folgenden werden die Bedeutung der Bescheinigung, die Prüfungskompetenz der Finanzbehörden nach R 7i Abs. 3 EStR 2012 sowie die Grundsätze des Remonstrationsverfahrens umfassend dargestellt.
II. Bescheinigung
1. Grundlagencharakter der Bescheinigung
Der Gesetzgeber hat das Bescheinigungsverfahren in § 7i Abs. 2 EStG festgelegt.
Hierdurch soll erreicht werden, dass die Entscheidung über die denkmalfachlichen Tatbestandsmerkmale von den zuständigen Fachbehörden getroffen wird. Demzufolge ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde insoweit ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Zur Bindungswirkung vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24.6.2009, X R 8/08, BStBl 2009 II S. 960 ; vom 14.1.2003, IX R 72/00, BStBl 2003 II S. 916 und vom 13.9.2001, IX R 62/98, BStBl 2003 II S. 912.
1.2 Sie unterliegt hinsichtlich der denkmalfachlichen Aussagen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Überprüfung durch die F...