FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 8.10.2015, IV - S 2198 b - 00000 - 2009/004-001
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des |
Einkommensteuergesetzes bei Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für |
Baudenkmale |
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8.10.2015, VII 420 – 354-208 xx-2013/005-011 (AmtsBl. M-V 2015 S. 665)
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
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Inhaltsübersicht |
1 |
Beantragung der Bescheinigung |
2 |
Voraussetzungen einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes |
2.1 |
Denkmaleigenschaft |
2.2 |
Erforderlichkeit der Aufwendungen |
2.2.1 |
Merkmal „zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich” |
2.2.2 |
Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich” |
2.2.3 |
Merkmal „Erforderlichkeit” und wirtschaftliche Nutzung |
2.3 |
Vorherige Abstimmung |
2.3.1 |
Fehlende vorherige Abstimmung |
2.3.2 |
Abstimmungsverfahren |
2.3.3 |
Schriftliche Zusicherung nach § 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes |
3 |
Bescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen |
3.1 |
Zuständigkeit für die steuerrechtliche Abgrenzung |
3.2 |
Tatsächlich angefallene Aufwendungen |
3.3 |
Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer und weitere Anschaffungsnebenkosten |
3.4 |
Sinnvolle Umnutzung |
3.5 |
Wiederherstellung |
3.6 |
Wiederaufbau und völlige Neuerrichtung |
3.7 |
Denkmalrest |
3.8 |
Neue Gebäudeteile |
3.9 |
Neue Stellplätze und Garagen |
3.10 |
Nicht übliche Anlagen, Einrichtungen und bewegliche Einrichtungsgegenstände |
3.11 |
Historische Ausstattung, Außenanlagen sowie Erschließungskosten |
3.12 |
Translozierung |
3.13 |
Photovoltaikanlagen |
4 |
Gebäude, das allein kein Baudenkmal, aber Teil eines Denkmalbereiches/einer geschützten Gesamtanlage ist (§ 7i Absatz 1 Satz 4, § 11b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) |
5 |
Erstellung der Bescheinigung |
5.1 |
Anerkannte Aufwendungen |
5.2 |
Inhalt der Bescheinigung |
5.3 |
Zuschüsse |
6 |
Bindungswirkung der Bescheinigung |
6.1 |
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde |
6.2 |
Prüfungsumfang der Finanzbehörden |
7 |
Nachweis der entstandenen Aufwendungen |
7.1 |
Rechnungsbelege und Gebühren |
7.2 |
Nachweis bei Durchführung durch Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer |
8 |
Gebührenpflicht |
9 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen nach §§ 7i und 10f Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie nach der Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen nach § 10f Absatz 2 und § 11b des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass die oder der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der großen kreisangehörigen Stadt nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach vorheriger Abstimmung mit dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der großen kreisangehörigen Stadt (nachfolgend Bescheinigungsbehörde genannt) durchgeführt worden sind. Mit Wirkung vom 1.7.2012 ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke auf die Landkreise, kreisfreien Städte (Schwerin, Rostock) und großen kreisangehörigen Städte (Neubrandenburg, Stralsund, Wismar) übergegangen (Artikel 1 § 9 und Artikel 10 des Gesetzes über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der Landkreisneuordnung).
1 Beantragung der Bescheinigung
Die Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen. Für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich jeweils eigenständige Bescheinigungen auszustellen. In Fällen von Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften kann stattdessen auch eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Teilobjekte ausgestellt werden, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller wirksam von den jeweiligen Erwerbern oder Eigentümern bevollmächtigt wurde. Ist eine Gesamtbescheinigung erteilt worden, dürfen für diese Erwerber keine Einzelbescheinigungen mehr erteilt werden. Zur erforderlichen objektbezogenen Aufteilung der begünstigten Aufwendungen vergleiche Nummer 5.2. Die Bescheinigung muss schriftlich von den Eigentümern oder von einer oder einem wirksam Bevollmächtigten beantragt werden (Anlage 1). Die Bescheinigung hat dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen. An eine Vertretung ist eine Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
2 Voraussetzungen einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes
Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
2.1 Denkmaleigenschaft
Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss nach § 2 Absatz 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes ein Bau...