Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1. |
der Bebauungsplan geändert wird, |
2. |
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder |
3. |
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind. |
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