Eine Umsatzsteuer entsteht auch schon dann, wenn der Unternehmer noch keine Leistung oder Teilleistung ausgeführt hat, er aber schon eine Anzahlung erhalten hat.[1] Bei dem Erhalt einer Anzahlung entsteht die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer immer mit Ablauf des VAZ, in dem der leistende Unternehmer die Anzahlung erhalten hat.[2] Es ist dabei unerheblich, ob der leistende Unternehmer für diese Anzahlung schon Leistungen ausgeführt hat oder ob es sich um eine reine Vorauszahlung handelt, ob er für diese Anzahlung eine Rechnung ausgestellt hat oder ob die Anzahlung vertraglich vereinbart wurde.

 
Praxis-Tipp

Umsatzsteuer entsteht mit Zahlungszufluss

Eine in einer Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer entsteht noch nicht in dem VAZ, in dem die Anzahlungsrechnung erstellt wurde, unabhängig davon, ob in dieser die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist. Die Umsatzsteuer entsteht erst mit Zahlungszufluss. Die Umsatzsteuer für die Anzahlung ist bei Leistungserbringung (bzw. Erbringung der Teilleistung) an den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz anzupassen.

 
Praxis-Beispiel

Steuerentstehung

Der Bauunternehmer B hat den Auftrag übernommen, den Rohbau für ein Mietwohnhaus zu errichten. Vereinbarungsgemäß stellt er am 15.7.2023 eine Abschlagsrechnung für das Erdgeschoss i. H. v. 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR Umsatzsteuer (19 % nach § 12 Abs. 1 UStG). Nach Abzug eines Sicherheitseinbehalts von 10 % erhält B am 28.8.2023 insgesamt 107.100 EUR auf sein Konto überwiesen. Für B entsteht im VAZ August nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG eine Umsatzsteuer i. H. v. 17.100 EUR (19 % aus 107.100 EUR).

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