Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Im Baugewerbe kann es aber insbesondere in den folgenden Fällen zu einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) kommen:
- Ein ausländischer Unternehmer führt im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung aus.
- Es wird ein Umsatz ausgeführt, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt (z. B. Verkauf eines Grundstücks, bei dem auf die Steuerfreiheit des Umsatzes verzichtet wurde).
- Ein Unternehmer führt eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer aus, der selbst Bauleistungen erbringt.
- Ein Bauunternehmer verkauft werthaltige Reststoffe der Anlage 3 zum UStG nach Abbrucharbeiten an einen Altstoffhändler.
Leistungen für unternehmensfremde Zwecke
Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung, wenn er die Bauleistung für unternehmensfremde Zwecke erhält, soweit die weiteren Voraussetzungen der Rechtsvorschrift erfüllt sind.
5.1 Leistungen ausländischer Bauunternehmer
Bauleistungen ausländischer Unternehmer unterliegen nach den allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften im Inland der Umsatzsteuer. Damit werden im Regelfall die Bauleistungen nach deutschem Steuerrecht steuerbar und steuerpflichtig sein, wenn es sich um eine im Inland ausgeführte Bauleistung handelt.
Zu beachten ist dabei, dass der Leistungsempfänger in diesem Fall zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers wird, wenn es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt. Die Leistung muss vom Leistungsempfänger nicht für unternehmerische Zwecke bezogen werden.
Reverse-Charge-Verfahren trotz privatem Leistungsbezug
Fliesenleger F (Unternehmer) baut für eigene private Zwecke ein Einfamilienhaus. Er erteilt dem niederländischen Bauunternehmer B den Auftrag, den Rohbau für sein Einfamilienhaus in Aachen zu errichten. B erbringt mit der Errichtung des Rohbaus im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung. F wird nach § 13 b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Bauleistung, obwohl er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen hat. B ist ein ausländischer Unternehmer nach § 13 b Abs. 7 UStG. Da die Leistung nicht für das Unternehmen des F bezogen wird, scheidet ein Vorsteuerabzug der von F geschuldeten Umsatzsteuer aus.
Bauabzugsteuer
Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger prüfen, ob er Bauabzugsteuer nach § 48 EStG einbehalten und abführen muss.
5.2 Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
Unter das Reverse-Charge-Verfahren können nur Leistungen fallen, die auch zu einer Entstehung von Umsatzsteuer führen. Damit muss eine Leistung, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, steuerbar sein und auch nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fallen. Deshalb können nur Grundstücksumsätze unter diese Regelung fallen, die nicht als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sind und für die der Verkäufer zulässigerweise auf die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG verzichtet hat.
Immer Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Option des Verkäufers
Hat der Verkäufer zulässigerweise auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet, wird der Käufer immer zum Steuerschuldner für den ihm gegenüber ausgeführten Verkauf. Die Voraussetzungen für die Option sind strenger als die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.
5.3 Leistungen an bauleistende Unternehmer
Führt ein Unternehmer Werklieferungen und sonstige Leistungen aus, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wird der Leistungsempfänger dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen nachhaltig ausführt. Darüber hinaus ist gesetzlich klargestellt, dass als Grundstücke insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern gelten; dies betrifft insbesondere Betriebsvorrichtungen. Dabei ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen und soll nicht nur Gebäude, sondern alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen erfassen.
Bagatellgrenze
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten gilt eine Nichtaufgriffsgrenze von 500 EUR (netto), bis zu der die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht anzuwenden ist.
Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung, wenn er selb...