OFD Rheinland, Verfügung v. 3.3.2006, S 2137 - 1005 - St 1
1. Anwendung auf Wasserversorgungsunternehmen
Wasserversorgungsunternehmen konnten aufgrund nicht veröffentlichter koordinierter Ländererlasse vereinnahmte „Baukosten”-Zuschüsse in der Vergangenheit als Ertragszuschüsse durch Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens passivieren und über einen Zeitraum von 20 Jahren gewinnwirksam erfassen. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass solche Zuschüsse wirtschaftlich nicht als Investitionszuschüsse, sondern als Vorauszahlungen (hier: auf den Wasserpreis) anzusehen waren. Zugleich sollte damit eine Übereinstimmung mit den Jahresabschlussvorschriften der Eigenbetriebsverordnungen der Länder hergestellt werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zwischenzeitlich beschlossen, die Regelung des BMF-Schreibens vom 27.5.2003 (BStBl 2003 I S. 361) auch auf Wasserversorgungsunternehmen anzuwenden. Die koordinierten Ländererlasse wurden entsprechend aufgehoben. Die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 27.5.2003 ist auch für diesen Bereich anzuwenden, indem erst die in nach dem 31.12.2002 beginnenden Wirtschaftsjahren vereinbarten oder durch Kommunalabgabenbescheid festgesetzten Zuschüsse als Kapitalzuschüsse zu behandeln sind. Eine vorzeitige Auflösung eines solchen Rechnungsabgrenzungspostens vor Ablauf des Auflösungszeitraums ist in analoger Anwendung des R 34 Abs. 2 Satz 5 EStR möglich. In solchen Fällen ist der Rechnungsabgrenzungsposten in vollem Umfang aufzulösen. Es gibt kein neues Wahlrecht, den verbliebenen Betrag etwa auf einen anderen (kürzeren) Zeitraum zu verteilen.
2. Aufstellung einer Steuerbilanz
Unter der Voraussetzung, dass in der Steuerbilanz in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach R 34 Abs. 2 EStR, den Zuschuss mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts direkt zu verrechnen, dies durch die unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt, bestehen keine Bedenken, den handelsbilanziellen Ausweis der Baukostenzuschüsse als Investitionszuschüsse nach dem BMF-Schreiben vom 27.5.2003 (a.a.O.) nach den folgenden beiden Methoden zuzulassen:
- unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz
- Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ungekürzter Höhe und Bildung je eines Sonderpostens für Investitionszuschüsse i.H. des auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallenden (Teils des) Zuschussbetrags („passivischer Bruttoausweis”) mit übereinstimmender Abschreibung des Wirtschaftsguts und Auflösung des Sonderpostens.
Die Auswirkungen auf den Gewinn oder den Verlust sind in beiden Fällen gleich. Es handelt sich daher nur um ein handelsbilanzielles Ausweiswahlrecht, das dem Maßgeblichkeitsgebot des R 34 Abs. 2 Satz 4 EStR nicht entgegensteht, solange der jeweilige Sonderposten bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsgut gebildet und in Übereinstimmung mit der Abschreibung des Wirtschaftsguts aufgelöst wird.
Wird neben der Handelsbilanz keine zusätzliche Steuerbilanz aufgestellt und ist die Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV erfüllt, ist es bei Inanspruchnahme der oben dargestellten zweiten Methode nicht erforderlich, ausschließlich für diese Zwecke eine zusätzliche Steuerbilanz aufzustellen.
3. Zuordnung
Nach dem BMF-Schreiben vom 30.5.1997 (BStBl 1997 I S. 567) ist es für die Inanspruchnahme degressiver AfA aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden, wenn die jährlichen Aufwendungen für Erweiterungen, Verstärkungen und aktivierungspflichtige Erneuerungen einer Leitungsanlage wie Herstellungskosten für ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut behandelt werden. Dabei können die jeweiligen jährlichen Aufwendungen in einen Jahressammelposten eingestellt werden. Dieser gilt dann als selbstständiges Wirtschaftsgut Leitungsanlage. Sollten Baukostenzuschüsse im Rahmen solcher Erweiterungs-, Verstärkungs- oder Erneuerungsmaßnahmen anfallen, sind sie entsprechend (anteilig) diesem Wirtschaftsgut Leitungsanlage zuzuordnen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1
EStR R 34 Abs. 1
EStR R 34 Abs. 2