Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmers/Unternehmens sind die echten und die unechten Zuschüsse voneinander abzugrenzen! Die Bezeichnung allein ist kein Indiz dafür, um was für eine Art von Zuschuss es sich handelt. Vielmehr muss die Leistung hinter dem Zuschuss überprüft werden.

  • Der echte Zuschuss wird vom Zuschussgeber unabhängig von einer bestimmten Leistung des Zuschussempfängers gezahlt (Leistungsaustausch ist nicht gegeben). Ein echter, nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss liegt vor, wenn dieser nicht an einen unmittelbaren Umsatz geknüpft ist.
  • Der unechte Zuschuss stellt ein Entgelt für eine steuerbare Leistung eines anderen Unternehmers dar (Leistungsaustausch ist gegeben). Zwischen der Leistung des Empfängers des Zuschusses und der Leistung des Zuschussgebers muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein. In diesen Fällen sind die Zuschüsse umsatzsteuerbar.
 
Echte Zuschüsse Unechte Zuschüsse
Zuschüsse, die von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zur Abdeckung des durch die Ausübung des Zusatzjobs entstehenden tatsächlichen Mehraufwands gezahlt werden.
  • Zuschüsse einer Gemeinde an einen eingetragenen Verein, z. B. eine Werbegemeinschaft zur vertragsgemäßen Durchführung einer Werbeveranstaltung in der Vorweihnachtszeit.
  • Ein Bauherr errichtet ein Geschäftshaus mit einer Tiefgarage und verpflichtet sich gegenüber der Stadt, einen Teil der Stellplätze der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Er erhält dafür ein Entgelt von der Stadt.[1]

Die Beispiele sind aus dem Umsatzsteueranwendungserlass entnommen. UStAE 10.2 Abs. 2, Abs. 7.

Ob ein echter oder unechter Zuschuss vorliegt, kann mit folgenden Fragen abgeprüft werden:

  1. Hat der Empfänger des Zuschusses zum Erhalt eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergetzes erbracht?
  2. Wurde der Zuschuss vom Zahlenden gezahlt, um die empfangene Leistung abzugelten?

Ergebnis: Erfolgt die Beantwortung der beiden Fragen mit "ja", liegt ein unechter und damit umsatzsteuerbarer Zuschuss vor.

Kann kein Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung angenommen werden, kann es sich ggf. noch um das Entgelt eines Dritten für ein anderes Leistungsverhältnis handeln und müsste insoweit untersucht werden.

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