OFD Nürnberg, Verfügung v. 26.10.2001, S 1900 - 26/St 31/O 2000 - 310/St 11
- Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
- Materiell-rechtliche Hinweise und Hinweise zu den organisatorischen und technischen Abläufen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Anlagen: |
Tabelle zu Zuständigkeiten nach der UStZustVO |
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1 Vorschlag für eine Prüfungs-Checkliste |
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1 Ablichtung des FMS vom 25.10.2001, 34 – S 1618 – 1/670 – 49 238 |
1. Gesetzeszweck
Mit diesem Gesetz wird zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Ab dem 01.01.2002 haben danach alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinn von § 2 UStG als Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug i.H. von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vorzunehmen. Davon kann abgesehen werden, wenn eine vom zuständigen FA ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder gewisse Bagatellgrenzen nicht überschritten werden.
2. Örtliche Zuständigkeit
2.1 Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurden in der Abgabenordnung u.a. die Zuständigkeitsregeln hinsichtlich der Steuern vom Einkommen (§§ 19, 20 AO) und der Umsatzsteuer (§ 21 AO) für ausländische Unternehmer, die Bauleistungen i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen, neu geregelt. Weitere Regelungen umfassen die Besteuerung der Arbeitnehmer dieser Unternehmen sowie die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
2.2 Bauleistungen durch ausländische Unternehmer (Ertragsteuern und Lohnsteuerabzug)
Abweichend von §§ 19, 20 AO ist gemäß § 20a Abs. 1 AO für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen, das FA örtlich zuständig, das für die Besteuerung der Umsätze nach § 21 Abs. 1 AO zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer der im Ausland ansässigen Unternehmer – UStZustVO).
Die jeweils örtlich zuständigen FÄ sind der Anlage zu entnehmen. Der aktuelle Stand ergibt sich auch aus der Anlage zum bereits übersandten Merkblatt.
Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten für diese Unternehmen abweichend von den §§ 38 bis 42f. EStG ebenfalls die vorgenannten Regelungen (vgl. Tz. 2.6 der Vfg.).
2.3 Verwaltung der Lohnsteuer in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher
In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nach § 20a Abs. 2 AO das FA für die Verwaltung der Lohnsteuer örtlich zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 AO zuständig ist (vgl. Anlage 1). Voraussetzung ist allerdings, dass der überlassene Arbeitnehmer im Baugewerbe eingesetzt ist.
2.4 Bauleistungen durch inländische Unternehmer (§§ 48 bis 48d EStG)
Für Unternehmen, die ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (Einzelunternehmer) bzw. Sitz und Geschäftsleitung (Körperschaften etc.) im Inland haben, finden in der Frage der örtlichen Zuständigkeit unverändert die §§ 19, 20 AO Anwendung. Fallen Wohnsitz- und Betriebsstättenzuständigkeit auseinander (vgl. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO), so ist im Hinblick auf die in § 48c Abs. 1 EStG geregelte zwingende Anrechnungsreihenfolge das Betriebsstättenfinanzamt auch für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung zuständig.
Bei Personengesellschaften ist das für die gesonderte Feststellung maßgebende Betriebsfinanzamt zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) richtet sich die Zuständigkeit nach der Art der steuerlichen Erfassung. Wird die ARGE ertragsteuerlich geführt, ist dies das (Feststellungs-) Betriebsfinanzamt. In den Fällen des § 180 Abs. 4 AO bzw. § 2a GewStG (Stichwort: „kleine ARGE”) ist zuständig das Umsatzsteuerfinanzamt (Abschn. 16 Abs. 2 Satz 4 UStR).
2.5 Umsatzsteuer
Für Unternehmer, die ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung haben, wurde die örtliche Zuständigkeit durch Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustVO) neu geregelt (vgl. Anlage). Da der derzeitig gültige Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mit dem Wortlaut des § 20a Abs. 1 Satz 2 AO übereinstimmt, soll dieser im Rahmen des StÄndG 2001 geändert und im Wesentlichen dem Wortlaut des § 20a AO angepasst werden. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung bitte ich die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in dem Sinne anzuwenden, dass in den Fällen, in denen auch nur eines der Kriterien – Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs – des Gesetzes gegeben ist, die Sonderzuständigkeit greift.
Ich bitte zu beachten, dass diese Regelung n...