Nach Urteil des BFH gehören auch die Prozesskosten im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwecks Behebung von Baumängeln zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Hintergrund ist, dass die Prozesskosten Folgekosten des Baumangels darstellen und als solche der steuerrechtlichen Beurteilung der Baumangelkosten folgen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge