§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

 

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

 

(2) 1Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. 2Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hinausgeht sowie für die mit der Wärmedämmung unmittelbar zusammenhängenden Änderungen von Bauteilen.[1]

[1] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung. Anzuwenden ab 08.06.2022.

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

 

(1) 1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. 2Zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 3Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 4Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 5Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 3 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

 

(2) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. 3Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 4Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

§ 6 Abstandsflächen, Abstände

 

(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

 

(2) 1Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. 4Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

 

(3) 1Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen;

 

2.

Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 oder

 

3.

Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

 

(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. 2Sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 3Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 4Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. 5Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 7Das sich ergebende Maß ist H.

 

(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. 3Für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie genügt eine Tiefe von 0,1 H; die Tiefe der Abstandsflächen muss mindestens 3 m betragen. [1]4Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 5Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89 von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Abstandsflächen vorgeschrieben, sind diese maßgeblich.

 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

 

1.

vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände;

 

2.

Vorbauten, wenn sie

 

a)

insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

 

b)

nicht mehr als 1,50 m v...

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