Die Riester-Förderung besteht aus einkommensunabhängigen Zulagen und eventuell darüber hinaus aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer.
Zulage gibt es jährlich für maximal 2 Altersvorsorgeverträge. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und der Kinderzulage für kindergeldberechtigte Kinder. Sie wird auf Antrag des Zulageberechtigten bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) festgesetzt und dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Die Kinderzulage erhält der Kindergeldempfänger und bei steuerlich zusammen veranlagten Eltern bekommt sie grundsätzlich die Mutter. Auf Antrag beider Eltern kann sie aber auch dem Vater zugeordnet werden.
Um die maximale Förderung bei den Zulagen zu erhalten, müssen vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Vorjahrs ab 2008 4 %, maximal 2.100 EUR, abzüglich der jährlichen Zulage für die bAV aufgewendet werden.
Beim erstmaligen Abschluss eines Riester-Vertrags erhalten alle Förderberechtigten unter 25 Jahren einen einmaligen Berufseinsteigerbonus i. H. v. 200 EUR zusätzlich zur jährlichen Zulage.
Die maximale jährliche Zulage beträgt:
Zeitraum |
Alleinstehende |
Ehepaare* |
Je Kind** |
Ab 2008 |
154 EUR |
308 EUR |
185 EUR (ggf. 300 EUR) |
Ab 2018 |
175 EUR |
350 EUR |
185 EUR (ggf. 300 EUR) |
* Bei denen jeder Partner eine eigene Altersversorgung aufbaut.
** Für das ein Kindergeldanspruch besteht. Für ab dem Jahr 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 300 EUR.
Die Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es gelten aber vom persönlichen Einkommen unabhängige Obergrenzen:
Zeitraum |
Maximaler jährlicher Sonderausgabenabzug |
Ab 2008 |
2.100 EUR |
Der Sonderausgabenabzug steht jedem förderfähigen Ehegatten gesondert zu. Ehegatten können den nicht in voller Höhe ausgeschöpften Abzugsbetrag nicht auf den anderen Partner übertragen.
Ist nur ein Ehegatte förderberechtigt, steht dem anderen Ehegatten ein abgeleiteter Zulagenanspruch zu, wenn ab dem Jahr 2012 ein jährlicher Mindestbeitrag von 60 EUR in den Riester-Vertrag des mittelbar Berechtigten geleistet wird. In diesen Fällen kann der Sonderausgabenabzug des förderberechtigten Ehegatten auch für den Vertrag des Ehepartners genutzt werden. Es kommt aber nicht zu einer Verdopplung des Sonderausgabenabzugs.