Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen die Gewerbeordnung

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Urteil vom 23.07.1985)

 

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 23. Juli 1985 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Betroffene ist Friseurmeister und betreibt in E. und F. je einen Friseursalon. Am 3.3.1985 von 10 bis 16 Uhr bildete er mit zwei auswärtigen Fachkräften in seinen E. Betriebsräumen volljährige Arbeitnehmerinnen seiner beiden Geschäfte in der Fertigung neuer Haarschnitte und Frisuren aus. Die Teilnahme an dieser Schulung war auf das Personal beschränkt und freiwillig.

Das Amtsgericht Erlangen verurteilte den Betroffenen auf Grund dieses Sachverhalts wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen nach § 147 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.§ 105 b Abs. 1 GewO zu einer Geldbuße in Höhe von 500 DM.

Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Aufklärungsrüge (§ 77 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO), die der Betroffene in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m.§ 79 Abs. 3 OWiG). Die Sachrüge ist unbegründet.

Nach § 147 Abs. 2 Nr. 1 GewO handelt ordnungswidrig, wer – vorsätzlich oder fahrlässig – entgegen § 105 b Arbeitnehmer über 18 Jahre an Sonn- und Feiertagen beschäftigt. § 105 b Abs. 1 Satz 1 GewO enthält ein entsprechendes Beschäftigungsverbot u.a. für Arbeitnehmer im Betriebe von Werkstätten, zu denen das Amtsgericht zu Recht die Geschäftsräume der Friseure gerechnet hat (Landmann/Rohmer GewO Bd. I – Stand Dezember 1984 – § 105 b RdNrn. 24, 32; Ambs in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze – Stand Dezember 1985 – § 105 b Anm. 7; Sieg/Leifermann GewO 4. Aufl. § 105 b Anm. 1). Unter diesen Begriff fallen in erster Linie die Räume, in denen – wie hier – die gewerblichen Leistungen üblicherweise erbracht werden, allerdings ohne daß sich das Verbot der Sonntagsarbeit hierauf beschränkt (Landmann/Rohmer a.a.O. RdNrn. 14, 24; Ambs a.a.O. Anm. 2). Die Einlassung des Betroffenen, er hätte die Schulung „selbstverständlich” auch in außerhalb seines Betriebes dafür an gemieteten Räumen durchführen können, ist daher unerheblich.

Das Verbot dient neben Konkurrenzbelangen in erster Linie der Sicherung ausreichender Ruhezeiten der Beschäftigten (Landmann/Rohmer a.a.O. RdNr. 4) und ist an sich von Geschäfts- und Ladenschlußzeiten (vgl. RGSt 38, 148/150), vom Publikumsverkehr oder von einer sonstigen nach außen wirkenden Geschäftstätigkeit unabhängig. Eine Berücksichtigung von Interessen des Geschäftsverkehrs findet lediglich im Rahmen der Ermächtigungen für die begrenzte Gestattung der Sonntagsarbeit aus besonderen Anlässen statt (§ 105 b Abs. 2 bis 5 GewO). Die Anmerkung 6 bei Sieg/Leifermann (a.a.O.), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft eine derartige Ausnahmebestimmung (§ 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO) und gilt nicht für die hier einschlägige generelle Verbotsregelung (§ 105 b Abs. 1 GewO). Sie besagt nicht, daß Sonntagsbeschäftigung der Arbeitnehmer gemäß § 105 b Abs. 1 GewO nur dann verboten sein soll, wenn sie unmittelbar der Umsatzsteigerung dient.

Untersagt ist vielmehr Jede Art der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, die – hier – zum Betriebe einer „Werkstätte” gehört (Landmann/Rohmer a.a.O. RdNr. 1.4). Darunter fällt, auch die Vorbereitung der auf Gewinnerzielung gerichteten Betriebstätigkeit, so auch die Weiterbildung der Beschäftigten, die in erster Linie im Geschäftsinteresse erfolgt. Sie ist unabhängig davon, ob sie während oder außerhalb der zulässigen Geschäftszeiten erfolgt, als Beschäftigung im Betriebe zu werten. Eine unterschiedliche Behandlung würde insoweit eine unzulässige Umgehung des Beschäftigungsverbotes bedeuten.

Daß die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall an der Schulung freiwillig teilgenommen haben, steht der Wirksamkeit des Beschäftigungsverbotes nicht entgegen (Landmann/Rohmer a.a.O. RdNr. 16; Ambs a.a.O. Anm. 12). Auch deren wirtschaftliches Interesse an ihrer beruflichen Fortbildung ändert daran nichts. Die Art und der Umfang ihrer Mitwirkung an der Veranstaltung sind ebenfalls bedeutungslos.

Adressat der Verbotsnorm ist der Arbeitgeber (Landmann/Rohmer § 147 GewO RdNr. 14), hier der Betroffene. Sonstige Veranstalter überbetrieblicher Schulungen vergleichbarer Art fallen nicht darunter. Der Betroffene fordert daher zu Unrecht eine Gleichstellung mit diesen.

Auch im übrigen weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird daher als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch Beschluß. Nach § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Untersc...

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