Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 27.01.1999, 35-S 3014-6/323-2395
Befinden sich auf einem Grundstück sowohl Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem Ertragswertverfahren § 146 BewG) zu bewerten sind, als auch solche, die nach § 147 BewG mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind, richtet sich die Wertermittlung nachR 180 ErbStR. Um bei Gebäuden, die nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, eine Doppelberücksichtigung des Grund und Bodens zu vermeiden, bestimmtR 180 Abs. 3 Satz 3 ErbStR, dass der Ertragswert um einen Bodenwertanteil zu kürzen ist. Der Bodenwertanteil errechnet sich aus der bebauten Fläche der nach § 146 BewG zu bewertenden Objekte und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert R 180 Abs. 3 Satz 4 ErbStR).
1. Es ist gefragt worden, wie bei bebauten Grundstücken der Bodenwertanteil zu berechnen ist, wenn ein Gebäude aus verschiedenen Bauteilen besteht, die zum Teil nach § 147 BewG bzw. zum Teil nach § 146 BewG zu bewerten sind.R 180 Abs. 3 ErbStR lasse offen, ob in einem solchen Fall der Ertragswert um den Bodenwertanteil für die gesamte bebaute Fläche des Gebäudes oder nur um einen anteiligen Wert zu kürzen sei.
Der Ertragswert ist um einen anteiligen Bodenwertanteil zu kürzen. Für die Kürzung ist die bebaute Fläche des Gebäudes in einen Teil (Bodenanteil) aufzuteilen, der auf die nach § 147 BewG zu bewertenden Gebäudeteile entfällt, und in einen Teil (Bodenanteil), der auf die im Ertragsverfahren zu bewertenden Gebäudeteile entfällt.
Bei vertikal abgrenzbaren Gebäudeteilen ist der zu kürzende Bodenanteil entsprechend der bebauten Fläche des nach § 146 BewG zu bewertenden Bauteils zu berechnen R 180 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Bei horizontal abgrenzbaren Bauteilen ist die bebaute Fläche im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen, die nach § 146 BewG zu bewerten sind, und den Nutzflächen, die unter § 147 BewG fallen, aufzuteilen. Der Ertragswert ist dann um den Bodenwertanteil zu kürzen, der hiernach auf die im Ertragswertverfahren zu bewertenden Gebäudeteile entfällt.
2. Außerdem ist gefragt worden, ob in diesen Mischfällen der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts allein für ein nach § 146 BewG zu bewertendes (Wohn-)Gebäude zulässig sein, wenn es selbständig abgrenzbar und verkehrsfähig ist.
Ein gesonderter Verkehrswertnachweis für einzelne Gebäude innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit kommt nicht in Betracht.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
R 180 ErbStR
§ 146 BewG
§ 147 BewG