Leitsatz
Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1, § 24 EStG
Sachverhalt
Die Eltern des Klägers übertrugen ihm auf der Grundlage eines Hofübergabevertrags ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu gewähren. Dazu gehörte, dass er den "Eltern nach deren Tod ein standesgemäßes und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche weitere Grabpflege Sorge tragen" sollte.
Der Vater des Klägers verstarb 2004, seine Mutter, die Alleinerbin ihres Ehemanns war, starb drei Monate später. Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner Mutter. Das FA erkannte lediglich die Kosten für die Beerdigung des Vaters, nicht aber die Beerdigungskosten für die Mutter als abziehbare Sonder-ausgaben an. Das FG (FG Münster, Urteil vom 04.12.2008, 2 K 1833/07 E, Haufe-Index 2187099, EFG 2009, 1377) gab der Klage statt. Der Abziehbarkeit der Beerdigungskosten stehe nicht entgegen, dass der Kläger als Alleinerbe seiner Mutter die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB hätte tragen müssen. Die Verpflichtung im Altenteilsvertrag überlagere die erbrechtliche Verpflichtung.
Entscheidung
Der BFH sah das aus den oben stehenden Gründen anders. Er hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Hinweis
Der Unterschied zu dem vorstehenden Urteil (X R 17/09) vom selben Tag liegt darin, dass der Vermögensübernehmer der Erbe des versterbenden "Altenteilers" ist.
In dieser Konstellation fällt die Verpflichtung des Vermögensübernehmers aus dem Altenteilsvertrag zur Übernahme der Beerdigungskosten mit seinem Anspruch als Erbe auf Entlastung von diesen Kosten zusammen, sodass es zur Konfusion kommt. Da nunmehr die Kosten nicht aufgrund der Versorgungsverpflichtung geleistet werden, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.
Als kleines "Bonbon" kann der Erbe in diesem Fall aber die Beerdigungskosten vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen und insoweit seine Erbschaftsteuer reduzieren.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.01.2010 – X R 32/09