Leitsatz
Maßgebliche Voraussetzung für eine Befreiung von der Belegausgabepflicht ist, dass im Einzelfall eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen vorliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb eine Verkaufsfiliale einer Bäckereikette in einem Bahnhof. Ende Dezember 2019 beantragte sie, von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO befreit zu werden. Sie begründete dies mit dem Verkauf von Waren in geringer Menge mit geringen Werts an eine Vielzahl nicht bekannter Personen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren hatte keinen Erfolg, sodass sich die Klägerin an das Finanzgericht wandte.
Entscheidung
Die Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht bleib indes erfolglos. Die Klägerin unterliege nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO der Belegausgabepflicht, da sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet habe. Dass dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügt habe, sei unerheblich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Belegausgabepflicht hätten nicht vorgelegen. Eine solche Befreiung komme nämlich nur dann in Frage, wenn eine unbillige Härte im Sinne von § 148 AO nachgewiesen werden. Zwar seien die in § 146a Abs. 2 Satz 2 AO genannten Voraussetzungen – die Abgabe einer Vielzahl von Waren geringen Werts an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen – erfüllt, doch müssten darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 148 AO gegeben sein. Hierfür sei es erforderlich, dass im konkreten Einzelfall eine unbillige Härte in der Belegausgabepflicht bestehe. Dies sei hier aber nicht substanziell vorgetragen worden.
Hinweis
Die teils überzogene Aufregung, die die Einführung der Belegausgabepflicht seinerzeit verursacht hat, hat sich gelegt. Die Praxis – Betroffene und Kunden – hat sich mit dieser offensichtlich im Wesentlichen arrangiert. Jetzt ist es an den Finanzgerichten, die offenen Rechtsfragen, die es bei neuen Bestimmungen immer gibt, zu klären. Im Urteilsfalls war zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Belegausgabepflicht in Betracht kommt. Dabei lagen die in § 146a Abs. 2 Satz 2 AO genannten Voraussetzungen bei einer Bäckereifiliale offensichtlich vor. Allerdings spricht der Wortlaut der Bestimmung – wie das Finanzgericht zutreffend ausführt – offensichtlich dafür, dass auch die Voraussetzungen des § 148 AO erfüllt sein müssen. Hiernach muss eine unbillige Härte im jeweiligen Einzelfall vorliegen. Diese unbillige Härte sah das Gericht jedoch aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen nicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 03.03.2022, 4 K 701/20