Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt darin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70% den Gewinn mindern.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bietet sie diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich in den Streitjahren auf rund 30.000 EUR im Jahr, die die Steuerpflichtige in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzog. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Abzugsbegrenzung auf 70 % nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG greifen würde.
Entscheidung
Die eingelegte Klage blieb ohne Erfolg. Das FG entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung sei, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
Hinweis
Das FG machte deutlich, dass die von der Finanzverwaltung in R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Klassifizierung von Bewirtungsaufwendungen als Aufmerksamkeiten nur dann in Betracht kommt, wenn den Speisen und Getränken objektiv kein eigenständiges Gewicht neben der Veranstaltung in der sie ausgegeben werden, zukommt, wie dies bei den in den Verwaltungsanweisungen exemplarisch erwähnten betrieblichen Besprechungen der Fall ist, bei denen mit den angebotenen Speisen und Getränken kein eigener Zweck – außer dem Gebot der Höflichkeit zu entsprechen – verfolgt wird. Genau diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor, da dem Angebot der Steuerpflichtigen bereits nach ihrem eigenen Vortrag ein eigenständiges Gewicht zukommt. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, Az beim BFH IX R 54/21.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 29.04.2021, 10 K 2648/20