Dipl.-Finanzwirt Wilfried Martis
Leitsatz
Eine Nichterhebung des besonderen Kirchgelds bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, die keiner Veranlagungspflicht unterliegen und auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, ist kein strukturelles Vollzugshindernis und damit auch kein Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Sachverhalt
Die kirchenangehörige Klägerin und ihr keiner steuerberechtigten Kirche angehörender Ehemann wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach dem Einkommensteuerbescheid 2001 wurden die der gemeinsamen Veranlagung zugrunde gelegten Einkünfte ausschließlich vom Ehemann der Klägerin erzielt. Die Klägerin selbst hatte keine eigenen Einkünfte. Vom Finanzamt wurde gegen die Klägerin das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festgesetzt.
Entscheidung
Das FG schließt sich der bisherigen Rechtsprechung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe grundsätzlich an. Gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgelds hat das FG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt das besondere Kirchgeld nicht gegen Grundrechte. Die Erhebung des besonderen Kirchgelds nur im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und nicht bei anderen Veranlagungsformen oder Ledigen, Geschiedenen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten Schutz von Ehe und Familie. Auch die Nichterhebung des besonderen Kirchgelds bei zusammen veranlagten Ehegatten, die gemäß § 46 EStG keiner Veranlagungspflicht unterliegen und auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, führt nicht zu einem strukturellen Vollzugshindernis und damit zu keinem Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Hinweis
Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision eingelegt (BFH AZ I R 57/05). Die Frage, ob in der Nichterhebung des besonderen Kirchgelds bei nicht veranlagungspflichtigen Ehegatten ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit besteht, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Beim BFH sind zwei weitere Revisionsverfahren in gleich gelagerten Fällen bereits anhängig (Az: I R 92/04 und I R 76/04).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 11.05.2005, 11 K 3989/03