Kommentar

Für die Auslegung des Begriffs "Vermittlung" in § 4 UStG und für die Anwendung des BFH-Urteils vom 9.10.2003[1] gilt: Der Begriff der "Vermittlung" ist in § 4 UStG einheitlich auszulegen. Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 9.10.2003 können daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn vor dem 1.7.2005 erbrachte Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – als steuerfrei beurteilt werden, obwohl die vom BFH geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, nicht erfüllt ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 13.12.2004, IV A 6 – S 7160a – 26/04

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