LFD Thüringen v. 22.1.2013, InvZ 1260 A - 54 - A 3.14
Bezug: |
Verfügung vom 19.6.2006 – InvZ 1271 A – 07 – A 2.15 |
|
Verfügung vom 4.7.2006 – InvZ 1260 A – 54 – A 2.15 |
|
Verfügung vom 8.11.2007 – InvZ 1280 A – 06 – A 2.15 |
|
Verfügung vom 6.9.2010 – InvZ 1260 A – 54 – A 2.14 |
1. Begünstigte Betriebe
Die Investitionszulagen nach dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010 kommen nur für Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in Betracht.
In einen Wirtschaftszweig einzuordnen ist der jeweilige Betrieb. Wenn der Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets unterhält, sind allein die Betriebsstätten im Fördergebiet für die Einordnung in einen Wirtschaftszweig maßgebend (§ 2 Abs. 1 Satz 11 InvZulG 2007 und § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010).
Gehört dieser Betrieb zu einem der begünstigten Wirtschaftszweige, kommt Investitionszulage auch für Investitionen in Betracht, die für die Ausübung einer Tätigkeit verwendet werden, die nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist. So kann beispielsweise ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes Investitionszulage für die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen beanspruchen, die er auf seinem Produktionsgebäude installiert, obwohl die Erzeugung und der Verkauf von elektrischem Strom dem nicht begünstigten Wirtschaftszweig „Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ohne Fremdbezug zur Verteilung” zuzuordnen ist; vorausgesetzt in dem Betrieb überwiegt weiterhin die Wertschöpfung aus dem verarbeitenden Gewerbe (vgl. Rz. 111 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl 2008l S. 590).
2. Betrieb einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
2.1. Allgemeines
Ertragsteuerrechtlich können Personen- und Kapitalgesellschaften nur einen Betrieb unterhalten (R 2.4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GewStR 2009).
Durch die Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.4.2005 (BStBl 2005 I S. 626) und des Satzes 4 der Rz. 58 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008 (BStBl 2008 I S. 590) durch das BMF-Schreiben vom 8.7.2010 (BStBl 2010l S. 600) gilt dieser Grundsatz nunmehr auch für die Investitionszulagengesetze. Die Verwaltung hat damit die Grundsätze des Urteils des Thüringer FG vom 30.4.2009, 2 K 625/07 , übernommen.
Die von Kapital- und Personengesellschaften ausgeübten Tätigkeiten bilden dementsprechend unabhängig vom sachlichen und örtlichen Zusammenhang investitionszulagenrechtlich grundsätzlich einen Betrieb, wobei für die Zuordnung in einen Wirtschaftszweig allein auf die Betriebsstätten der Kapital- oder Personengesellschaft im Fördergebiet abzustellen ist.
2.2. Betriebsaufspaltung
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, bei der die Unternehmen betriebsvermögensrnäßig miteinander verbunden sind, wird die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens auch als Betriebsstätte des Besitzunternehmens angesehen (BFH vom 20.3.2003, III R 50/96, BStBl 2003 II S. 613) mit der Folge der InvZ-Anspruchsberechtigung für das Besitzunternehmen, wenn dieses ein Wirtschaftsgut anschafft und es dem (begünstigten) Betriebsunternehmen überlässt.
Anders verhält es sich in dem Fall, in dem die Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen Einkünfte erzielt und daneben eine weitere Tätigkeit ausübt, die zu originär gewerblichen Einkünften führt. Wirtschaftsgüter, die das Besitzunternehmen anschafft, um sie für diese eigenen gewerblichen Zwecke zu nutzen, sind nicht dem Betriebsunternehmen zuzuordnen, vgl. auch BMF-Schreiben vom 8.5.2008, Rz. 62 und Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.12.2011, 2 K 1721/11 .
Die Anspruchsberechtigung für den Betrieb, mit dem die eigene gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist dann gesondert und nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.
3. Betrieb/-e eines Einzelunternehmens
Für Einzelunternehmen gelten weiterhin die Grundsätze der R 2,4 Abs. 1 und 2 GewStR 2009. Danach können Einzelunternehmer mehrere Betriebe unterhalten (vgl. Rz. 58 Sätze 1 bis 3 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008), sodass ggf. von unterschiedlichen Betrieben auszugehen ist, die unabhängig voneinander ggf. in verschiedene Wirtschaftszweige einzuordnen sind.
Werden z.B. Photovoitaikanlagen auf dem Betriebsgelände (z.B. auf den Dächern von Betriebsgebäuden) eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes errichtet, ist von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, der nunmehr nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit einzuordnen ist (vgl. Beispiel in der Rz. 111 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008). Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für Zwecke der Investitionszulage und entfaltet keine Bindungswirkung für die ertragsteuerliche Beurteilung.
Befinden sich die Photovoitaikanlagen in großer räumlicher Entfernung zum Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweiges oder handelt es sich um einen zwar in räumlicher Nähe, aber außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes errichteten Solarpark, ist im Einzerfall zu entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder von mehreren gewerblichen Betrieben a...