Ablauf der Prüfung der Notwendigkeit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Die Beurteilung rehabilitativer Bedarfe im Rahmen der Pflegebegutachtung erfolgt bundeseinheitlich auf der Grundlage des optimierten Begutachtungsstandards (OBS), der als Anlage 3 den Begutachtungs-Richtlinien beigefügt ist.
Der gemeinsamen Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegefachkräften für die Rehabilitationsempfehlung wird durch die strukturierte und durch den OBS standardisierte Kooperation der beteiligten Gutachter Rechnung getragen.
[KF 7.3.1] Rehabilitationsbedürftigkeit
Ist die Gutachterin oder der Gutachter nach Bewertung der Punkte KF 7.1.1. bis KF 7.1.3 und der dort getroffenen Empfehlungen zu der Entscheidung gekommen, dass zum Erhalt oder zur Verbesserung der Selbständigkeit und Teilhabe der interdisziplinäre, mehrdimensionale Behandlungsansatz einer medizinischen Rehabilitation erforderlich ist und Maßnahmen der kurativen Versorgung nicht ausreichend oder erfolgversprechend sind, ist von Rehabilitationsbedürftigkeit auszugehen.
[KF 7.3.2] Rehabilitationsfähigkeit
Im nächsten Schritt ist bei der Begutachtung zu prüfen, ob Hinweise auf eine Einschränkung der Rehabilitationsfähigkeit bestehen, zum Beispiel durch fehlende Kooperations- und Einsichtsfähigkeit aufgrund ausgeprägter mentaler Störungen (zum Beispiel schwerste geistige Behinderung), therapieresistente Krampfanfälle, Antriebsstörungen (zum Beispiel schwer beherrschbare Hyperaktivität) oder durch hochgradige körperliche Schwäche (zum Beispiel infolge eingreifender hämatologischer/onkologischer Therapie) oder durch stark eingeschränkte körperliche Belastbarkeit (Luftnot bereits in Ruhe), die die Durchführung unmöglich machen. Auch eine geplante Operation oder Krankenhausaufnahme ist abzuklären.
[KF 7.3.3] Rehabilitationsziele
Nachfolgend sind realistische, alltagsrelevante Rehabilitationsziele zu benennen, die sich an den individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung relevanter Kontextfaktoren orientieren, wie zum Beispiel Erlernen, Verbesserung oder Erhalt des Gehens, Transfer, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Kommunikation, Krankheitsbewältigung, Stärkung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, krankheitsspezifische Schulung unter Einbeziehung der Eltern.
Ist die begutachtende Pflegefachkraft auf der Grundlage der erhobenen Informationen zu der Einschätzung gekommen, dass eine Rehabilitationsindikation bestehen könnte, erfolgt die Weiterleitung an eine Ärztin oder einen Arzt im Gutachterdienst, der zur Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation Stellung nimmt. Wenn sich die Pflegefachkraft in ihrer Einschätzung bezüglich einer Rehabilitationsindikation nicht sicher ist, wird auch eine Ärztin oder ein Arzt des Gutachterdienstes in die Begutachtung eingeschaltet. Die ärztliche Gutachterin beziehungsweise der ärztliche Gutachter prüft auf der Grundlage der von der Pflegefachkraft erfassten Informationen, ob eine Rehabilitationsindikation vorliegt, und gibt bei Bestätigung eine Allokationsempfehlung ab. Dabei ist unter Würdigung des bisherigen Erkrankungsverlaufs, des Kompensationspotenzials oder der Rückbildungsfähigkeit unter Beachtung und Förderung individueller positiver Kontextfaktoren zu beurteilen, ob eine positive Rehabilitationsprognose anzunehmen ist.
[KF 7.3.4] Empfehlung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Bei der Zuweisungsempfehlung ist anzugeben, mit welchem indikationsspezifischen Schwerpunkt die Rehabilitation durchgeführt werden soll, zum Beispiel Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale), neuropädiatrische Erkrankungen, psychische/psychosomatische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten (zum Beispiel ADHS), Adipositas, Hauterkrankungen (zum Beispiel Neurodermitis).
Bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation für Kinder ist die Mitaufnahme einer Begleitperson bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes grundsätzlich möglich, soweit es bei der vorliegenden Erkrankung beziehungsweise dem Verlauf nicht kontraindiziert ist. Bei Kindern nach vollendetem zwölften Lebensjahr besteht die Möglichkeit der Begleitung, soweit dies medizinisch erforderlich ist.
Eine Sonderform der Rehabilitation für Kinder und Jugendliche ist die familienorientierte Rehabilitation (FOR). Sie kommt für besonders schwere chronische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen in Betracht, insbesondere bei Krebserkrankungen, Mukoviszidose, Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen. Hierbei stellt die Mitaufnahme der Familienangehörigen eine notwendige Voraussetzung für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes dar.
Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche gilt die gesetzlich verankerte 4 Jahresfrist für die Beanspruchung einer erneuten Leistung nicht (§ 40 Absatz 3 Seite 16 SGB V), um insbesondere den entwicklungsphysiologischen Aspekten bei Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.
[KF 7.2.1] Anhand der dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB ...