Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Nach dem EEG 2012 können seit dem 1.1.2012 die Produzenten von regenerativen Energien den produzierten Strom auch direkt vermarkten. Dies erfolgt regelmäßig über die Strombörse. Da der einzelne Anlagenbetreiber meistens nicht über das notwendige Know-how und die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Direktvermarktung verfügt, erfolgt die Direktvermarktung über darauf spezialisierte Dienstleister.
Da die an der Börse erzielbaren Preise unter den Regelvergütungen nach dem EEG liegen, erhält der Erzeuger des Stroms zum Ausgleich eine sog. Marktprämie vom jeweiligen Netzbetreiber, die sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der EEG-Vergütung nach § 16 EEG und dem Monatsmittelwert der Strombörse ergibt. Nach der Gesetzesbegründung zur Novellierung des EEG 2012 war davon ausgegangen worden, dass die Zahlung der Marktprämie einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt.
Die OFD Niedersachsen ging dagegen davon aus, dass die Zahlung der Marktprämie Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Abnehmer ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt. Allerdings wurde bei Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF jetzt festgelegt, dass es sich bei der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber gewährten Marktprämie nach § 33g EEG um einen echten Zuschuss handelt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Gewährung der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG. Auch diese unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.
Konsequenzen für die Praxis
Die Direktvermarktung ist für den Erzeuger regenerativer Energien eine interessante Möglichkeit, von der in den letzten Monaten immer mehr Betreiber Gebrauch gemacht haben. Wie es auch schon im Gesetzgebungsverfahren festgelegt worden war, geht das BMF jetzt davon aus, dass es sich bei der Marktprämie um einen nicht steuerbaren Zuschuss handelt.
Da die OFD Niedersachsen von anderen Voraussetzungen ausgegangen war, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für alle vor dem 1.1.2013 ausgeführten Stromlieferungen – abweichend von der jetzt vertretenen Auffassung – die Markt- oder Flexibilitätsprämie zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber noch als Entgelt von dritter Seite angesehen wird und Abrechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. In diesem Fall schuldet der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer und der Netzbetreiber hat aus den Abrechnungen den Vorsteuerabzug.
Wenn für Stromlieferungen, die ab dem 1.1.2013 ausgeführt werden, für die Markt- oder Flexibilitätsprämie noch Umsatzsteuer ausgewiesen werden würde, würde der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden, der Netzbetreiber hätte daraus aber keinen Vorsteuerabzug.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 6.11.2012, IV D 2 – S 7124/12/10002, BStBl 2012 I S. 1095