FinMin Hessen, Erlaß v. 8.8.1997, S 2286 A - 31 II B 21

Für den Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern gilt ab Veranlagungszeitraum 1996 in Ergänzung zuR 194 Abs. 3 EStR 1996 folgendes:

Das in einem EU/EWR Mtgledstaat ansässige behinderte Kind bzw. sein Erziehungsberechtigter kann sich an das zuständige Auslandsversorgungsamt wenden und im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 SchwbG einen Antrag auf Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen. Das Versorgungsamt wird den Antragsteller auffordern, ärztliche Befundberichte zu übersenden, wonach das Versorgungsamt den Grad der Behinderung bestimmen kann. Daraufhin wird dem Behinderten ein Feststellungsbescheid erteilt, der gegenüber dem deutschen FA, bei dem der steuerpflichtige Elternteil steuerlich geführt wird, als Nachweis dient.

Für jedes Land gibt es ein zuständiges Auslandsversorgungsamt. Die Zuständigkeit der Auslandsversorgungsämter ist durch die Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV) vom 28.5.1991 (BGBl 1991 I S. 1204) geregelt.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

EStG § 33 b Abs. 5

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