Leitsatz
Über die Frage, ob die der Finanzierung der Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft dienenden Kredite vom Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG betroffen sind, ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der Untergesellschaft zu befinden.
Normenkette
§ 5 Abs. 2a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 247 Abs. 1, § 249 HGB
Sachverhalt
Die klagende Beteiligungs-KG war gegründet worden, um sich als Kommanditistin an einer Filmfonds-KG zu beteiligen. Zeichner des Fonds sollten später Kommanditanteile an der Beteiligungs-KG erwerben. Die erforderlichen Mittel wurden der Beteiligungs-KG zunächst von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt. Ein Teilbetrag war als zinsloses Darlehen gewährt worden, das nur "aus künftigen Einnahmen (sei es aus Auszahlungen der Tochtergesellschaften, sei es aus Kapitaleinzahlungen, sei es aus Liquidationsüberschüssen)" zurückgezahlt werden sollte. Am 31.12. übernahm die Beteiligungs-KG Kommanditanteile an der Fonds-KG und leistete eine Einlage von ca. 46,7 Mio. €. Der auf die Beteiligungs-KG entfallende Verlustanteil des betreffenden Jahres wurde vom Betriebsstätten-FA der Fonds-KG auf 46,3 Mio. € festgestellt. Die Beteiligungs-KG vertrat im Rahmen ihres eigenen Gewinnfeststellungsverfahrens die Auffassung, das Darlehen habe wegen § 5 Abs. 2a EStG nicht als Verbindlichkeit bilanziert werden dürfen. Insoweit sei ihr ein Gewinn in Höhe des Darlehens entstanden, der mit dem zugewiesenen Verlustanteil verrechnet werden müsse. Mit Zeichnung durch im Folgejahr beigetretene Anleger seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG entfallen. Die dann zu bilanzierende Verbindlichkeit in Höhe des gezeichneten Kapitals führe zu einem Verlust, der den Zeichnern zuzuweisen sei.
Das FG folgte der Auffassung der Beteiligungs-KG (EFG 2007, 906).
Entscheidung
Das Urteil hatte im Revisionsverfahren keinen Bestand. Der BFH verwies das Verfahren an das FG zurück. Dort müsse das Verfahren ausgesetzt werden, bis über einen Antrag auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids für die Fonds-KG entschieden sei.
Hinweis
1. Das Urteil im Besprechungsfall sollte eigentlich eine Auseinandersetzung mit der Frage enthalten, ob § 5 Abs. 2a EStG bei Auszahlung eines im Sinn der Vorschrift bedingt rückzahlbaren Darlehens zu einem Gewinn des Darlehensnehmers führt, weil die Darlehensvaluta einerseits das Betriebsvermögen erhöht, die Rückzahlungsverpflichtung aber andererseits nicht passiviert werden darf. Es darf bezweifelt werden, dass die Besteuerung einer solchen "Gewinnrealisierung" dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht. Worin sollte die gesteigerte Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers wohl liegen?
Verblüffenderweise hatte sich hier aber die Darlehensnehmerin selbst auf diese Gewinnerzielung berufen. Sie benötigte den Gewinn, um einen Verlust ausgleichen und in einen späteren Zeitraum verschieben zu können.
2. Zur Beantwortung der Frage nach der Gewinnrealisierung musste der BFH nun aber doch nicht Stellung nehmen. Die Darlehensnehmerin (Beteiligungs-KG) hatte das Darlehen nämlich zum Erwerb einer Kommanditbeteiligung (an der Fonds-KG) verwendet. Deshalb war das Darlehen dort sog. Sonderbetriebsvermögen II. Über die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG muss deshalb im Gewinnfeststellungsverfahren für die Fonds-KG entschieden werden. Ein Gewinn aus der fehlenden Passivierungsmöglichkeit würde im Sonderbetriebsvermögen entstanden sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.09.2007, IV R 68/05