Leitsatz
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter gewährt - auch bei Branchenüblichkeit - keine Umsatztantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Immobilienmakler-Gesellschaft, wenn der Gewinn der Gesellschaft dadurch abgesaugt wird. Es spielt dabei keine Rolle, dass Vertriebsmitarbeiter in Maklerbüros in der Regel derartige Tantiemen erhalten, da die Geschäftsführertätigkeit mit deren Aufgaben nicht vergleichbar ist. Zulässig vereinbarte Gehaltsstrukturen sind alle drei Jahre auf Angemessenheit zu überprüfen.
Sachverhalt
Ein Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, die Immobilien vermittelte, war zunächst zu 50 % und später in den Streitjahren zu 100% an der Gesellschaft beteiligt. Seine Geschäftsführergrundbezüge betrugen in den Streitjahren 1997 - 2000 zwischen 66.000 DM und 120.000 DM. Daneben konnte er den betrieblichen Pkw privat nutzen und die Gesellschaft gewährte ihm eine Pensionszusage, deren Wert mit einer fiktiven Jahresnettoprämie in Höhe von 40.000 DM zu veranschlagen war. Zusätzlich vereinnahmte er auf die im Einkauf getätigten Umsätze eine Provision von 15 % sowie auf die im Verkauf bewirkten Umsätze eine weitere Provision in Höhe von 11%-14,5 %. Ferner erhielt er noch eine Gewinntantieme in Höhe von 40 % des Gewinnes vor Steuern, soweit dieser 10.000 DM übersteigt. Gewinn und Gesamtgeschäftsführerbezüge standen für die Jahre ab 1997 in einer Relation von 2.000 DM / 238. 275 DM; 30.000 DM / 310.562 DM; 6.000 DM / 257.651 DM und - 80.000 DM / 256.178,- DM.
Das Finanzamt wollte wegen der offensichtlichen Gewinnabsaugung die vereinbarten Umsatztantiemen vollständig nicht anerkennen. Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass der Franchisegeber die Umsatzprovisionen im Immobilienvermittlungsbereich als branchenüblich bezeichnet hat.
Entscheidung
Das Finanzgericht Hessen schloss sich in vollem Umfang der Auffassung des Finanzamtes an. Ob die Umsatztantieme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war und ein ordentlicher Geschäftsleiter dem Geschäftsführer eine derartige Umsatzprovision nicht eingeräumt hätte, um die Interessen der Gesellschaft zu wahren, ist vor allem im Hinblick auf den Gewinnabsaugungsaspekt zu überprüfen. Das eigene Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft muss sichergestellt sein. Dies konnte angesichts der extrem ungünstigen Relation von Gewinn und Geschäftsführergehalt nicht der Fall sein. Damit spielt auch keine Rolle, dass im Immobilienvermittlungsbereich nur geringe Fixkosten anfallen, so dass der zusätzliche Umsatz sich größtenteils in zusätzlichem Gewinn niederschlagen müsste. Im Streitfall konnte sich dies jedoch offensichtlich nicht bewahrheiten. Überdies erkennt die Rechtsprechung nur im engen Umfang Umsatzprovisionen an, insbesondere in einer Aufbau- und Umbauphase, die überdies zeitlich und höhenmäßig beschränkt sein müssten. Vielmehr habe sich vorliegend der Normalfall, dass die mit einer Umsatztantieme verbundenen Risiken für die Kapitalgesellschaft unkalkulierbar und nicht steuerbar seien, verwirklicht.
Keine Rolle spielt für das Gericht auch, dass die Vereinbarungen zum Geschäftsführergehalt zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, als der Gesellschafter-Geschäftsführer noch nicht beherrschend war. Alle drei Jahre besteht eine Pflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters, die Höhe der Geschäftsführerbezüge auf Angemessenheit hin zu überprüfen.
Hinweis
Auch das Finanzgericht München kommt dem Urteil vom 27.04.2001 (Az. VI K 810/98) zu dem Ergebnis, dass Umsatztantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer im Maklerbereich generell eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Das Argument der niedrigen Fixkosten und der proportionalen Umsatz/Gewinnrelation lassen Finanzgerichte für die Immobilienbranche nicht gelten. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der wenig Chancen einzuräumen sind. Insgesamt gesehen hat der Gesellschafter-Geschäftsführer allmählich jedes Maß im Bezug auf seine Gehaltsausstattung als Geschäftsführer verloren. Betrug 1999 der Gewinn schon nur noch 3 % seiner Geschäftsführergehälter, minderte er für das Jahr 2000, in dem ein Verlust von 80.000 DM anfiel, sein Geschäftsführergehalt nur geringfügig. Es ist verständlich, dass sich Finanzrichter angesichts eines derartigen Ungleichgewichts nicht von dem Argument überzeugen lassen, die im Streitfall gewährten Umsatztantiemen wären branchenüblich.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 15.01.2004, 4 K 3169/02