Die Hauptfunktionen von Beiräten sind Überwachung, Beratung und Schlichtung. Je nachdem, welche Ziele Sie mit der Einrichtung eines Beirats anstreben, können Sie die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Beirats vorgeben. Unterscheiden Sie:

  • Beirat mit ausschließlich beratender Funktion oder
  • Beirat mit kontrollierender Funktion.

Die Aufgabenzuweisung formulieren Sie im Gesellschaftsvertrag. Der Beirat kann sehr umfangreiche Aufgaben erhalten; Ausnahme: nicht übertragbare Rechte insbesondere der Gesellschafterversammlung dürfen nicht übertragen werden.

Mögliche Aufgabenfelder eines Beirats:

  • Die Aufgabe des Beirats kann allein darin bestehen, Geschäftsführung und Gesellschafter bei der Unternehmensführung zu beraten, wobei es den Organen freigestellt ist, den Empfehlungen des Beirats zu folgen. Diese Beratungsfunktion geht mit jeder Aufgabenstellung eines Beirats einher.
  • Dem Beirat können Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen werden, die ihm letztlich die Stellung eines Aufsichtsrats im Sinne des AktG einräumen. Diese Stellung kann durch den Gesellschaftsvertrag erweitert oder eingeschränkt werden. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion bezieht sich regelmäßig auf die Geschäftsführung und umfasst vor allem Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung, erstreckt sich aber auch auf die Unternehmensplanung und -entwicklung.
  • Auch Geschäftsführungsaufgaben können auf den Beirat übergehen, indem die Geschäftsführung bestimmte Maßnahmen nur nach Zustimmung durch den Beirat durchführen darf, der Beirat Grundregeln für die Geschäftsführung vorgibt oder sogar selbst Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt.
 
Achtung

Grenzen der Übertragung von Aufgaben

Allerdings ist zu beachten, dass es dem Beirat nicht gestattet ist, die GmbH organschaftlich zu vertreten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass allein die Geschäftsführung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig ist. Dagegen kann die Gesellschafterversammlung jedoch den Beirat beauftragen, Abschlussprüfer zu bestellen und zu beauftragen.

  • Der Beirat kann Rechte wahrnehmen, die eigentlich der Gesellschafterversammlung zustehen, soweit es sich nicht um sog. Grundlagenbeschlüsse wie Satzungsänderungen oder Strukturentscheidungen, z. B. Umwandlungsbeschlüsse handelt. Insbesondere die der Gesellschafterversammlung gem. § 46 GmbHG zustehenden folgenden Rechte können dem Beirat übertragen werden:

    • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
    • die Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen,
    • die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung,
    • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,
    • die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,
    • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der GmbH aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen sowie die Vertretung der GmbH in Prozessen gegen Geschäftsführer.
    • Die Übertragung dieser keineswegs abschließend aufgeführten Aufgaben bietet sich vor allem dann an, wenn sich der Gesellschafterkreis der GmbH aus einer Vielzahl von Personen zusammensetzt und der – gegebenenfalls ausschließlich aus Gesellschaftern bestehende – Beirat quasi eine Delegiertenversammlung darstellt.
  • Der Beirat kann Personalkompetenzen erhalten, indem ihm nicht nur das Recht zur Bestellung, Entlastung und Abberufung der Geschäftsführung übertragen wird, sondern auch die Befugnis zum Abschluss und zur Änderung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern. Vor allem bei der Familien-GmbH hat der Beirat die Aufgabe, Fremdgeschäftsführer zu bestimmen.
  • Dem Beirat können auch schiedsrichterliche oder gutachterliche Kompetenzen erteilt werden. Die Schiedsrichter- oder Schlichterfunktion greift sowohl bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern, als auch bei geschäftsführungs- oder gesellschaftsinternen Auseinandersetzungen, insbesondere in Patt-Situationen.

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