Leitsatz
Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, VI § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 SGB VI, § 34 Abs. 1 und 2 SchfG
Sachverhalt
Der Kläger ist als selbstständiger Schornsteinfegermeister rentenversicherungspflichtig; seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger ist er auch Pflichtmitglied der VdBS. Das FA berücksichtigte in den Jahren 2005–2007 seine neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemachten Zahlungen an die VdBS lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg (FG Münster, Urteil vom 28.5.2010, 4 K 420/09 E, Haufe-Index 2351728, EFG 2010, 1990).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG habe zu Recht entschieden, dass es sich bei der VdBS zwar um eine "berufsständische Versorgungseinrichtung" im Sinne dieser Vorschrift handele, sie erbringe aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen.
Hinweis
Zu den Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung u.a. auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
1. Die VdBS ist zwar eine "berufsständische Versorgungseinrichtung" wie sie in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI legal definiert wird, nämlich eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe. Sie erbringt aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen. Vergleichbare Leistungen liegen nur vor, wenn die Versorgungsleistungen nach Art und insbesondere auch nach der Funktion vergleichbar sind.
Das bedeutet, dass eine Gleichstellung der VdBS mit den Versorgungseinrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, insbesondere mit den anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, dann bejaht werden kann, wenn sie die Funktion der Basisversorgung in Form eines Ersatzsystems übernehmen würde. Dies ist aber nicht der Fall, da die Basisversorgung der Mitglieder der VdBS durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet wird. Die Leistungen der VdBS dienen lediglich der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung; so ist die VdBS schon nach der Formulierung des § 34 Abs. 1 SchfG a.F. nur eine Zusatzversorgung.
2. Auch ein Abzug der Beiträge zur VdBS, die umlagefinanziert ist, als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG scheidet aus, da es an dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung fehlt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert am Fehlen einer Regelungslücke.
3. Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur VdBS als Basisvorsorgeaufwendungen verstößt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Sozialstaatsprinzip.
Zwar hat der Steuerpflichtige im Streitfall mit seinem Begehren nicht obsiegt. Die positive Kehrseite dieses Urteils ist aber, dass die Versorgungsleistungen, die die VdBS auszahlt, nicht mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (im Jahr 2013 66 %), sondern mit dem – ggf. erheblich – geringeren Ertragsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. besteuert werden. Da die VdBS durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister (BGBl I 2012, 2467) am 31.12.2012 geschlossen wurde und seitdem nur noch die Altersrenten vom Versorgungswerk gezahlt werden, müsste das Urteil von der überwiegenden Anzahl der Betroffenen begrüßt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.5.2013 – X R 18/10