OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.12.2015, S 0174 A - 34 - St 53

Aktuell wurde auf Bund-Länder-Ebene die Frage erörtert, ob Vereine, die Flüchtlinge als Mitglieder aufnehmen und ohne Regelung in der Satzung oder Beitragsordnung auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichten, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO verstoßen und damit ihre Steuerbegünstigung gefährden.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben diese Frage thematisiert und beschlossen, dass die Aufnahme von Flüchtlingen als beitragsbefreite Mitglieder in gemeinnützigen Vereinen unschädlich für die Steuerbegünstigung des Vereins ist. Die Verwendung vorhandener Mittel, die keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen, durch gemeinnützige Vereine zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen ist bereits durch Abschnitt III. des BMF-Schreibens vom 22.9.2015, IV C 4 – S 2223/07/0015 :015 („Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge”) – ofix: EStG/10b/114 – geregelt.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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