Leitsatz
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften zählt.
Normenkette
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 EStG, § 1090 BGB
Sachverhalt
Die Kläger, Eheleute, sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches sie auch selbst bewohnen. Die Planung der D-GmbH sah vor, das Grundstück durch Überspannung mit einer Hochspannungsleitung in Anspruch zu nehmen. Die Kläger einigten sich mit der D-GmbH. Sie verpflichteten sich, zugunsten der D-GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an ihrem Grundstück im Grundbuch eintragen zu lassen, und erhielten im Gegenzug eine nach dem Verkehrswert des Grundstücks bemessene Entschädigung von 17.904 EUR. Das FA setzte, nachdem es von dem Vorgang erfahren hatte, die Entschädigung in voller Höhe bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen an.
Das FG folgte dem FA in der Sache, jedoch mit anderer Begründung (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2016, 10 K 2412/13 E, Haufe-Index 9907365, EFG 2016, 1877). Eine Leistung sei nicht anzunehmen. Die Kläger wären enteignet worden, wenn sie nicht kooperiert hätten. Es lägen jedoch Einkünfte aus VuV vor. Die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit habe keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge, sondern stelle sich als zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung dar.
Entscheidung
Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Hinweis
Der Besprechungsfall betrifft sicherlich den Grenzbereich zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Einkünften. Dort besteht große Unsicherheit. Das zeigt sich schon daran, dass das FA sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG angenommen hat, wohingegen das FG von Einkünften aus VuV ausgeht. Der Kläger steht naturgemäß auf dem Standpunkt, dass die Entschädigung steuerfrei ist.
Aus der Aufforderung zum Beitritt ergibt sich, dass der BFH Anlass zu einer grundlegenden Klärung sieht. Angesichts der bundesweit geplanten "Stromautobahnen" werden sich Fälle wie der vorliegende in Zukunft häufen. Es empfiehlt sich deshalb, entsprechende Veranlagungen derzeit offen zu halten.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 11.4.2017 – IX R 31/16