OFD München, Verfügung v. 7.7.2003, S 0284 - 44 St 312

 

1. Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO)

Der in § 122 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Bekanntgabe verwendete Begriff der „Post” ist nicht auf die Deutsche Post AG (als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost) beschränkt, sondern umfasst alle Unternehmen, soweit sie als Lizenznehmer Postdienstleistungen erbringen (AEAO Rdn. 1.8.2 zu § 122).

Der von einem Lizenznehmer übermittelte Verwaltungsakt wird daher mit der Bekanntgabe, die sich nach § 122 Abs. 2 AO und nicht nach der tatsächlichen Übergabe bestimmt, wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO).

 

2. Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO)

Zur Zustellung eines Verwaltungsakts, die nach § 3 VwZG mit Zustellungsurkunde oder nach § 4 VwZG mittels eingeschriebenem Brief erfolgt (§ 122 Abs. 5 AO), sind sowohl die Deutsche Post als auch andere Lizenznehmer befugt. In § 33 Abs. 1 PostG vom 22.12.1997, BGBl 1997 I S. 3294, der die förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den §§ 3 ff. VwZG regelt, ist hierzu ausgeführt:

„(1) Ein Lizenzunternehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnung und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).”

Die Zustellung durch die Deutsche Post AG oder eines anderen Lizenznehmers nach § 3 oder § 5 VwZG führt daher zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts (zur Zustellung durch die Deutsche Post AG mit PZU s. auch AEAO zu § 122 Rdn. 3.1.1). Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadenersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich (§ 35 PostG).

 

Normenkette

AO § 122

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