OFD Hannover, Verfügung v. 18.2.2004, S 0285 - 2 - StO 321/S 0285 - 15 - StH 461
Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist § 122 Abs. 2 AO, § 123 AO, § 14 VwZG oder § 15 VwZG anzuwenden.
Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5) der Finanzbehörde, die Auswahl ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. Zustellung gemäß § 122 Abs. 5 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.
Es wird gebeten, die Bekanntgabeart auf dem Verwaltungsakt zu vermerken. Außerdem wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Vereinfachte Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereiches der AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten) in
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und den USA
können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 2 AO), weil diese Staaten damit einverstanden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Staaten auch mit einer elektronischen Übermittlung unter den Voraussetzungen des § 87a AO einverstanden sind.
Es wird gebeten, grundsätzlich von der vereinfachten Bekanntgabe an Empfänger in den o.g. Staaten Gebrauch zu machen.
Nach Kanada und den USA ist der Zentralversand aufgrund von Schwierigkeiten bei der Frankierung nicht möglich. Im maschinellen Verfahren werden beide Länder deshalb wie Länder behandelt, in denen eine vereinfachte Bekanntgabe nicht zulässig ist. Das FA muss deshalb selbst den Bescheid versenden.
Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung Hinweis auf AO-Kartei § 356 AO Karte Nr. 2.2 und Anlage zur Karteikarte.
Sind Verwaltungsakte zustellungsbedürftig, ist nach Nr. 3 zu verfahren.
2. Bekanntgabe an einen inländischen Empfangsbevollmächtigten
2.1 Auch Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können sich gemäß § 80 Abs. 1 AO durch einen inländischen Bevollmächtigten vertreten lassen. In diesem Fall erfolgt die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten ohne jede Besonderheit.
2.2 Hat der Steuerpflichtige keine Bevollmächtigten i.S. des § 80 AO bestellt, so kann das FA ihn nach § 123 AO auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Möglichkeit der Bekanntgabe nach dieser Vorschrift besteht sowohl bei einfacher Bekanntgabe als auch bei zustellungsbedürftigen Schriftstücken. Im Einzelnen hierzu siehe AO-Kartei § 123 AO Karte 3.
2.3 Hat ein Steuerpflichtiger ohne Aufenthalt im Geltungsbereich der AO keinen Bevollmächtigten i.S. des § 80 AO bestellt und auch trotz Aufforderung keinen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 123 AO benannt, so kann das FA gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO durch das Vormundschaftsgericht einen Vertreter bestellen lassen.
Im Hinblick auf die anderen Bekanntgabemöglichkeiten ist es jedoch grundsätzlich nicht gerechtfertigt, ausschließlich für Zwecke der Auslandsbekanntgabe einen Vertreter durch das Vormundschaftsgericht bestellen zu lassen. Diese Bekanntgabeart kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die gerichtliche Bestellung eines Vertreters aus anderen Gründen erforderlich ist.
3. Zustellung nach § 14 VwZG
Sind Verwaltungsakte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO zuzustellen und kann nicht von der Möglichkeit der Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten Gebrauch gemacht werden (Nr. 2), so ist nach § 14 VwZG zu verfahren. Im Einzelnen hierzu siehe AO-Kartei § 14 VwZG Karte 1.
4. Öffentliche Zustellung nach § 15 VwZG
Kann weder an den Beteiligten direkt bekannt gegeben (Nr. 1) oder zugestellt werden (Nr. 3) noch an einen Empfangsbevollmächtigten (Nr. 2), so kommt die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung in Betracht. Im Einzelnen hierzu siehe AO-Kartei § 15 VwZG Karte 1.
Normenkette
AO 1977 § 122
AO 1977 § 123;
VwZG § 14
VwZG § 15