Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht pauschal versteuert wird, gelten als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Grundfall Belegschaftsrabatt
Ein Kaufhaus gewährt seinen Beschäftigten (auch Aushilfskräften) auf sämtliche Artikel seines Sortiments einen Preisnachlass von 20 %. Ein Arbeitnehmer (Brautvater) kauft anlässlich der Hochzeit seiner Tochter – für die Geldgeschenke der Verwandten und Freunde – Hochzeitsgeschenke zum Verkaufspreis von 7.500 EUR zum ermäßigten Preis von 6.000 EUR.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Betrag von 7.500 EUR zunächst um 4 % = 300 EUR zu kürzen. Nach Anrechnung des verbilligten Kaufpreises von 6.000 EUR ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 1.500 EUR ./. 300 EUR = 1.200 EUR. Davon bleiben im Rahmen des jährlichen Rabattfreibetrags 1.080 EUR steuerfrei, 120 EUR sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sachbezüge an Ehegatten oder andere Angehörige des Arbeitnehmers sind ebenso zu beurteilen wie die Zuwendungen an den Arbeitnehmer selbst, insbesondere ist ein evtl. geldwerter Vorteil auf den Rabattfreibetrag des Arbeitnehmers anzurechnen.
Arbeitnehmer, die im selben Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen stehen, können die Steuervergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG mehrfach in Anspruch nehmen. Eine Verwendung der unentgeltlich oder verbilligt zugewendeten Gegenstände zu eigenem Verbrauch ist ebenso wenig Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuervorteile wie die gleiche Behandlung sämtlicher Arbeitnehmer eines Betriebs vorausgesetzt wird.
Der Umstand, dass § 8 Abs. 3 EStG auf Arbeitnehmer beschränkt ist und z. B. selbstständige Versicherungsvertreter nicht umfasst, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Faktisch sind aber auch aus dem Kreis der Arbeitnehmer zahlreiche Beschäftigte wegen der Produktpalette ihres Arbeitgebers vom Rabattfreibetrag ausgeschlossen, z. B. der Kreis der Beschäftigten der Investitionsgüterindustrie, des öffentlichen Dienstes und der Freiberufler.