2.1 Vorteil vom eigenen Arbeitgeber
Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags gewährt werden. Dabei kann es sich auch um Sachbezüge handeln, die dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines früheren oder künftigen Dienstverhältnisses zufließen. Rechnet der Arbeitgeber Sachzuwendungen zunächst zu Endverkaufspreisen ab und gewährt er den Belegschaftsrabatt nachträglich in Form von Gutschriften, ist der Rabattfreibetrag anwendbar, wenn die Rabattkonditionen im Zeitpunkt der Gewährung des Sachbezugs nachweislich bestanden haben. Auf Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar von seinem Arbeitgeber erhält, ist der Rabattfreibetrag grundsätzlich nicht anwendbar. Die Einschaltung eines Dritten ist für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG unschädlich, wenn der Arbeitnehmer von dem Dritten eine vom Arbeitgeber hergestellte Ware auf dessen Veranlassung und Rechnung erhält. Auch beim Vertrieb kann sich der Arbeitgeber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden. Denkbar ist auch ein Preisvorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Provisionen für die Vermittlung von Leistungen Dritter.
2.2 Vorteile bei verbundenen Unternehmen
Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden dem Arbeitgeber nahestehen. So wird der Rabattfreibetrag z. B. bei Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die von dem Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht. An diesem Grundsatz hält der BFH auch in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich fest.
Damit sind z. B. verbilligte Stromlieferungen an Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft eines Stromversorgungsunternehmens nicht durch den Rabattfreibetrag begünstigt. Ebenso hat der BFH entschieden, dass eine GmbH nicht Arbeitgeberin ihrer von der Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer ist, wenn diese Geschäftsführer nur vorübergehend entsandt sind und lediglich im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrags tätig werden und deshalb § 8 Abs. 3 EStG nicht zur Anwendung kommt. Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 3 EStG und die Ablehnung einer sog. Konzernklausel im Gesetzgebungsverfahren geht der BFH davon aus, dass der Gesetzgeber den persönlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG eng fassen wollte. In einer weiteren Entscheidung hat der BFH einem Arbeitnehmer den Rabattfreibetrag nach Umsetzung im Konzernverbund nicht gewährt. Dies wird damit begründet, dass Voraussetzung für die Vorteilsgewährung nicht nur das frühere Arbeitsverhältnis war, sondern eine Tätigkeit beim gegenwärtigen Arbeitgeber hinzukommen müsse.
Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Besteuerung von Arbeitslohn von dritter Seite in Rede steht und der Hersteller am Herstellungsprozess beteiligte Arbeitnehmer eines Dritten durch die Gewährung des Personalrabatts mit eigenen Arbeitnehmern gleichstellt. Im Urteilsfall hat der BFH Drittlohn bejaht, wenn ein Automobilhersteller Beschäftigten eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er Arbeitnehmer überlässt, die gleichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Beschäftigten gewährt. Die Anwendung des Rabattfreibetrags hat der BFH jedoch verneint.
Die Finanzrechtsprechung hat dagegen den Rabattfreibetrag für die verbilligte Überlassung elektrischen Stroms an ehemalige Arbeitnehmer eines Stromnetzbetreibers durch eine Tochtergesellschaft gewährt, wenn der Stromnetzbetreiber bei wertender Betrachtung als Hersteller des von seinem ehemaligen Arbeitnehmer bezogenen Stroms anzusehen ist.
Die Begünstigung des § 8 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht für Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Dagegen kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aufgrund seiner lohnsteuerrechtlichen Stellung als Arbeitnehmer den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen, sodass sich insoweit bei den von der Gesellschaft gewährten Vergünstigungen die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht stellt.