5.1 Endpreis

Bei Anwendung des Rabattfreibetrags ist die besondere Bewertungsvorschrift in § 8 Abs. 3 EStG zu beachten. Danach dürfen die Waren nicht mit amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden. Rabattfreibetrag und amtliche Sachbezugswerte schließen sich gegenseitig aus. Maßgebend sind die Endpreise (einschließlich Umsatzsteuer), zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Abgabeort anbietet (sog. Angebotspreis). Endpreis ist dabei der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis. Er umfasst deshalb auch Rabatte.[1] Dabei darf der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen werden.[2]

Ob ein geldwerter Vorteil durch die Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. Ein geldwerter Vorteil kann auch gegeben sein, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.[3] Wenn für das vom Arbeitgeber erhaltene (auch funktionsgleiche) Produkt ein anderer Marktpreis als für Konkurrenzprodukte besteht, ist derjenige, der die höher bewertete Ware verbilligt erhält, um den Unterschiedsbetrag objektiv bereichert. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ansonsten dieses Produkt gar nicht erworben hätte. Deshalb liegt in der Differenz zwischen normalem Tarif und günstigerem Verbundtarif für Arbeitnehmer für Letztere ein geldwerter Vorteil.

Der Endpreis stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung und ein damit einhergehender Vorteil zu ermitteln.[4]

Bei der Gewährung von Versicherungsschutz als Sachbezug sind die Beiträge maßgebend, die der Arbeitgeber als Versicherer von fremden Versicherungsnehmern für diesen Versicherungsschutz durchschnittlich verlangt.[5]

Veräußert der Arbeitgeber seine Waren an Fremde nur im Zwischenhandel, gelten die Preise, zu denen der nächst ansässige Abnehmer die nämlichen Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet.[6]

5.2 Ermittlung des steuerlichen Vorteils

Maßgebend für die Preisfeststellung ist grundsätzlich der Kalendertag, an dem die Ware oder Dienstleistung an den Beschäftigten abgegeben wird.

Der maßgebende Angebotspreis wird zunächst um 4 % gemindert (Bewertungsabschlag). Der geminderte Preis ist der Geldwert des Sachbezugs.

Der Unterschiedsbetrag zum etwaigen Entgelt ergibt den Arbeitslohn.[1]

Arbeitslöhne dieser Art aus demselben Dienstverhältnis bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Bewertungsabschlag von 4 % gilt auch dann, wenn der Rabattfreibetrag bereits ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterrabatt Gebrauchtwagen

Ein Gebrauchtwagenhändler überlässt einem Arbeitnehmer einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von 10.000 EUR; der reguläre Endpreis des Kraftwagens beträgt 12.500 EUR.

Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 4 % = 500 EUR zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 2.000 EUR ergibt. Dieser Arbeitslohn überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR um 920 EUR, sodass dieser Betrag zu versteuern ist. Würde der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr ein 2. Mal einen Pkw unter denselben Bedingungen beziehen, könnte der Rabattfreibetrag infolge Verbrauchs nicht mehr eingreifen. Es ergäbe sich dann ein zu versteuernder Betrag von 2.000 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterrabatt Pauschalreise

Die Arbeitnehmerin eines Reisebüros hat für eine vom Arbeitgeber vermittelte Pauschalreise, die im Katalog des Reiseveranstalters zum Preis von 2.000 EUR angeboten wird, nur 1.500 EUR zu zahlen. Vom Preisnachlass (500 EUR) entfallen 300 EUR auf die Reisekosten des Veranstalters und 200 EUR auf die Vermittlung des Arbeitgebers, der insoweit keine Vermittlungsprovision erhält.

Die unentgeltliche Vermittlungsleistung ist nach § 8 Abs. 3 EStG mit ihrem um 4 % = 8 EUR geminderten Endpreis zu bewerten, sodass sich ein Arbeitslohn von 192 EUR ergibt, der im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR jährlich steuerfrei ist.

Auf die darüber hinausgehende Verbilligung der Pauschalreise um 300 EUR ist der Rabattfreibetrag nicht anwendbar, weil die Reiseveranstaltung nicht vom Arbeitgeber durchgeführt ...

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