Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund seines Dienstverhältnisses bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner Produktpalette gewährt, sind innerhalb gewisser Grenzen – 1.080 EUR im Kalenderjahr – kein geldwerter Vorteil, also nicht abgabenpflichtig (Rabattfreibetrag). Außerdem wird ein Wertabschlag von 4 % gewährt.
Rechtliche Grundlagen finden sich in § 8 Abs. 3 EStG und § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, Verwaltungsgrundsätze sind in R 8.2 LStR 2023 geregelt.
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