Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen ist Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG 2001 (heute § 7 Abs. 1 S. 5 EStG)
Sachverhalt
Der Kläger, der als Rechtsanwalt und Notar im Rahmen einer GbR tätig war, hatte von seiner Mutter im Weg vorweggenommener Erbfolge ein Gebäude erhalten und teilweise an die GbR vermietet. Er behandelte den von der GbR genutzten Grundstücksteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen.
Das FA ermittelte die AfA für den betrieblichen Gebäudeanteil anhand der historischen Anschaffungskosten der Mutter des Klägers abzüglich der von ihr in Anspruch genommenen AfA.
Das FG gab der Klage statt, mit der der Kläger die Berücksichtigung des höheren Teilwerts zum Einlagezeitpunkt als AfA-Bemessungsgrundlage begehrte (FG Münster, Urteil vom 21.03.2007, 8 K 3908/04 F, Haufe-Index 1807685, EFG 2008, 32).
Entscheidung
Die dagegen eingelegte Revision des FA wies der BFH aus den oben genannten Gründen zurück.
Hinweis
Auch beinahe alltägliche Lebenssachverhalte werfen mitunter immer noch steuerrechtliche Zweifelsfragen auf. Wie ist ein in ein (Sonder-)Betriebsvermögen eingelegtes Gebäude abzuschreiben?
Dazu bestimmt § 7 Abs. 1 S. 4 EStG 2001 (heute S. 5 der Vorschrift), dass sich bei Wirtschaftsgütern, die nach der Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen mindern.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 1. Halbs. EStG sind eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. Für eingelegte Wirtschaftsgüter ist mit der Formulierung "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 (heute S. 5) EStG der Einlagewert gemeint. Ansonsten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei "nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern", die in das Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden können. § 7 Abs. 1 S. 4 (heute S. 5) EStG regelt lediglich, dass bereits in Anspruch genommene AfA nicht ein weiteres Mal beansprucht werden dürfen, und begrenzt nicht den Einlagewert auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sind die vor der Einlage im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven höher als die vor der Einlage berücksichtigten AfA-Beträge, ist die AfA-Bemessungsgrundlage gem. § 7 Abs. 1 S. 4 EStGaus dem Einlagewert abzüglich der vor der Einlage berücksichtigten AfA zu ermitteln.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII R 46/07