Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Sowohl D als auch S sind Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind, beide Beteiligten werden im Rahmen ihres Unternehmens tätig.
Im Juli 2024 führt D Lieferungen mit der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Probestücke an S aus.
Werklieferung setzt Be- oder Verarbeitung von Gegenständen Dritter voraus
Obwohl D die Werkstücke individuell für seinen Auftraggeber fertigt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht um eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG. Eine Werklieferung setzt voraus, dass der leistende Unternehmer Gegenstände Dritter be- oder verarbeitet.
Der Ort der Lieferungen ist nach § 3 Abs. 5a i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort, wo die Beförderung der Gegenstände beginnt. Da dies offensichtlich in Deutschland geschieht, sind die Lieferungen der Möbel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Da die Probestücke in Deutschland verbleiben und hier geprüft werden, können sich weder Ausfuhrlieferungen noch innergemeinschaftliche Lieferungen ergeben; die Lieferungen sind in Ermangelung einer Steuerbefreiung in Deutschland steuerpflichtig.
Innergemeinschaftliche Lieferungen setzen Gelangen in anderen Mitgliedstaat voraus
Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt immer voraus, dass der Gegenstand der Lieferung auch tatsächlich körperlich ("physisch") in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Da dies nicht gegeben ist, kann auch die von S verwendete USt-IdNr. aus Schweden nicht zu einem steuerbefreiten Umsatz in Deutschland führen.
Für die von D steuerbar und steuerpflichtig ausgeführten Lieferungen ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Dabei gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles zur Bemessungsgrundlage, was der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger erhält oder erhalten soll einschließlich der mit dem Preis dieses Umsatzes zusammenhängenden Subventionen. Die Berücksichtigung von Subventionen wird in Deutschland über die Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen vorgenommen. Fraglich kann sein, ob der "Zuschuss" zur Umrüstung der Maschine einen echten oder einen unechten Zuschuss darstellt.
Da D die Zahlung von 5.000 EUR zweifelsfrei im Zusammenhang mit der von ihm an S ausgeführten Lieferung erhält und damit ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (S zahlt die 5.000 EUR erkennbar um der Gegenleistung "Lieferung der Möbel" wegen), handelt es sich um einen unechten Zuschuss, der Bestandteil des Leistungsaustauschprozesses ist und damit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist.
Echter Zuschuss nur ohne Leistungsaustausch
Ein echter – nicht steuerbarer – Zuschuss kann nur dann vorliegen, wenn zwischen der Zahlung und der vom Unternehmer ausgeführten Leistung kein direkter Zusammenhang besteht. Die Zahlung darf nicht aufgrund eines Leistungsaustauschprozesses erbracht worden sein.
Da D für die Lieferung der 50 Probestücke insgesamt 10.950 EUR von S erhält, stellt dies den Bruttobetrag dar, aus dem die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Da die Lieferung von Möbeln dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 19 % unterliegt, sind in dem Betrag 1.748,32 EUR Umsatzsteuer enthalten, die Bemessungsgrundlage beträgt damit (10.950 EUR ./. 1.742,32 EUR =) 9.201,68 EUR. S hat daher im Juli 2024 bei seinem Finanzamt eine Umsatzsteuer von 1.742,32 EUR anzumelden, er ist auch der Steuerschuldner.
Mit der Produktion und Lieferung der 30.000 Stück im September 2024 führt D erneut steuerbare Lieferungen aus (vgl. dazu oben). Da aber von den produzierten Möbeln 20.000 Stück nach Schweden gelangen, handelt es sich insoweit um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Ware gelangt in einen anderen Mitgliedstaat (Schweden), der Erwerber ist ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registrierter Unternehmer, der die Gegenstände für sein Unternehmen bezieht, und hat durch die Verwendung seiner zutreffenden USt-IdNr. auch zu erkennen gegeben, dass er die Gegenstände in Schweden der Erwerbsbesteuerung unterwerfen wird. Soweit diese Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung des D zutreffend aufgenommen worden sind, sind die Lieferungen steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.
Die Lieferungen der 10.000 Stück in die deutschen Möbelhäuser des Leistungsempfängers erfolgt steuerpflichtig, da aus den oben genannten Gründen i.g. Lieferungen ohne grenzüberschreitende Warenbewegung nicht vorliegen können.
Aufteilung des Entgelts nach wirtschaftlichen Kriterien notwendig
Eine Trennung der Bemessungsgrundlagen in einen Teil steuerfreie i. g. Lieferungen und einen Teil steuerpflichtige Lieferungen im Inland ist problemlos möglich, da es sich hier systematisch nicht um "eine" Lieferung eines Gegenstands oder um die Lieferung einer Sachgesamtheit handelt, sondern Lieferungen von 30.000 Stück vorliegen, die beliebig aufgeteilt werden können.
Sowohl für die steuerfreien i. g. Li...