Begriff

Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz aus, muss für diesen Umsatz Umsatzsteuer abgeführt werden. Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, jedoch abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer.

Die Bemessungsgrundlage muss der Unternehmer für die von ihm ausgeführten Umsätze, die von ihm erhaltenen Umsätze (soweit er der Steuerschuldner für diese Leistungen wird) sowie für die erhaltenen Leistungen für den Vorsteuerabzug aufzeichnen. Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Umsatzsteuer sind die Basis für die Erstellung der Voranmeldungen und der Jahressteuererklärung.

Die Grundsätze der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind aber auch bei der Erfassung steuerfreier Umsätze in der Voranmeldung zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Bemessungsgrundlage ist in § 10 UStG geregelt; für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr von Gegenständen im Inland gilt die Sonderregelung des § 11 UStG. Darüber hinaus enthält das Gesetz an verschiedenen Stellen Sonderregelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (z. B. Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG oder Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG). Die Finanzverwaltung hat insbesondere in Abschn. 10.1–10.8 UStAE zur Bemessungsgrundlage Stellung genommen. Im Unionsrecht ist die Bemessungsgrundlage in den Art. 72  ff. MwStSystRL geregelt. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sog. "0 %-Finanzierung" haben keinen Einfluss auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

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