Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz aus, muss für diesen Umsatz Umsatzsteuer abgeführt werden. Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, jedoch abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer.
Die Bemessungsgrundlage muss der Unternehmer für die von ihm ausgeführten Umsätze, die von ihm erhaltenen Umsätze (soweit er der Steuerschuldner für diese Leistungen wird) sowie für die erhaltenen Leistungen für den Vorsteuerabzug aufzeichnen. Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Umsatzsteuer sind die Basis für die Erstellung der Voranmeldungen und der Jahressteuererklärung.
Die Grundsätze der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind aber auch bei der Erfassung steuerfreier Umsätze in der Voranmeldung zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage ist in § 10 UStG geregelt; für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr von Gegenständen im Inland gilt die Sonderregelung des § 11 UStG. Darüber hinaus enthält das Gesetz an verschiedenen Stellen Sonderregelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (z. B. Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG oder Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG). Die Finanzverwaltung hat insbesondere in Abschn. 10.1–10.8 UStAE zur Bemessungsgrundlage Stellung genommen. Im Unionsrecht ist die Bemessungsgrundlage in den Art. 72 ff. MwStSystRL geregelt. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sog. "0 %-Finanzierung" haben keinen Einfluss auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
1 Anwendungsbereich
Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz aus, entsteht für diesen Umsatz Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer berechnet sich dabei nach dem für den Umsatz maßgeblichen Steuersatz sowie der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll. Dazu gehören auch unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen.
Veränderte Grunddefinition seit dem 1.1.2019
Zum 1.1.2019 ist die Grunddefinition der Bemessungsgrundlage neu gefasst worden. Während früher die Bemessungsgrundlage aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert wurde ("Bemessungsgrundlage ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten"), wird die Bemessungsgrundlage seit 2019 – entsprechend Art. 73 MwStSystRL – aus Sicht des leistenden Unternehmers definiert. Dabei wird auf den Wert der Gegenleistung abgestellt. Eine materiell-rechtliche Änderung sollte nach der Gesetzesbegründung damit nicht verbunden sein, da die frühere Regelung schon unionsrechtskonform ausgelegt wurde.
Die Bemessungsgrundlage spiegelt nicht den objektiven Wert der ausgeführten Leistung wider, sondern erfasst nur das, was der leistende Unternehmer von dem Leistungsempfänger oder einem Dritten für diese Leistung tatsächlich erhält oder erhalten soll. Was alles zur Bemessungsgrundlage für eine Leistung gehört, bestimmt sich regelmäßig aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger. Soweit der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, gehört die in der Gegenleistung des Leistungsempfängers enthaltene Umsatzsteuer jedoch nicht mit zur Bemessungsgrundlage.
Einbeziehung von Abgaben und anderen Steuern
Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind damit auch Verbrauchsteuern (z. B. Energiesteuer) oder andere staatliche Abgaben und Steuern (z. B. Vergnügungsteuer, Umlage nach dem EEG).
Beachtet werden muss bei der zutreffenden Ermittlung immer, ob aus dem Zahlungsbetrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss oder ob die Umsatzsteuer auf diesen Betrag heraufgerechnet werden muss. Dabei kommt es auf die Art des ausgeführten Umsatzes und die Steuerschuldnerschaft an. Insbesondere gelten die folgenden Grundsätze: